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Bundessozialgericht zeigt Härte

Kassel. Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch das sogenannte Zuflußprinzip bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der noch vor dem Hartz-IV-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Richter klar.

(ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 31.07.2008, Seite 5, Inland

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