Kriegsdienstverweigerung
Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen ausländischen Brüder zu erheben, so erklären wir: ›Nein, das tun wir nicht!‹« Das rief Rosa Luxemburg am 25. und am 26. September 1913 in zwei bestens besuchten Versammlungen in Frankfurt-Bockenheim sowie in Fechenheim, das damals noch ein eigenständiger Ort am Mainbogen war. Luxemburgs Aufruf, im Ernstfall den Kriegsdienst an der Waffe für die Sache der Bourgeoisie zu verweigern, brachte ihr prompt eine einjährige Haftstrafe wegen »Aufforderung zum Ungehorsam« ein. Die kaiserliche Obrigkeit duldete, wenn es um die Kriegsfähigkeit ihres Reiches ging, keinerlei Widerspruch. Ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung war damals undenkbar.
Keinen Dienst in den Streitkräften seines Landes leisten zu müssen – das war überall lange Zeit ein Privileg, das lediglich den Mitgliedern bestimmter christlicher Kirchen zugestanden wurde. Friedrich II. etwa sicherte es im Jahr 1780 den preußischen Mennoniten zu, allerdings nur gegen spezielle Gegenleistungen: Kriegsdienstverweigerung war also kein Recht, sondern nur Bestandteil eines »Deals«. In der Weimarer Republik stellte sich die Frage nach Kriegsdienstverweigerung anders: Es gab keine Wehrpflicht. Manche machten sich damals jedoch für den Plan stark, mit massenhafter präventiver Kriegsdienstverweigerung das Kriegführen in der Praxis unmöglich zu machen. Es blieb bei der Idee. Nachdem die Nazis im März 1935 die Wehrpflicht in der Wehrmacht wieder einführten, führte eine Verweigerung – im Sprachgebrauch der Nazis »Wehrkraftzersetzung« – zu KZ-Haft oder gar Todesstrafe.
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist in Deutschland eine Errungenschaft aus den frühen Jahren der Bundesrepublik – allerdings wurde es nicht aktiv erkämpft, sondern als Konsequenz aus den furchtbaren Erfahrungen des Weltkriegs durchgesetzt. Auf Antrag der SPD wurde in Artikel 4 des 1949 verabschiedeten Grundgesetzes, das in Absatz 1 »die Freiheit des Glaubens« sowie »des Gewissens« als »unverletzlich« bezeichnet, ein Absatz 3 eingefügt: »Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.« Dabei blieb es auch nach der Gründung der Bundeswehr 1955. Im Jahr 1960 bremste das Bundesverfassungsgericht damalige, allzu durchsichtige Versuche aus, Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes faktisch auszuhebeln, indem die Ausbildung an der Waffe in Friedenszeiten davon ausgenommen werden sollte – das sei allzu haarspalterisch, befanden die Richter in Karlsruhe. Allerdings wirkte lange sozialer Druck der Nutzung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung entgegen: Sich dem Ruf der Obrigkeit zu entziehen, das galt in den 1950er und in den 1960er Jahren weithin als inakzeptabel. Insofern machten zunächst nur wenige tausend Männer pro Jahr von ihrem Recht Gebrauch. Erst die soziokulturellen Umbrüche Ende der 1960er Jahre brachten eine Wende.
Heute, da durch die beispiellose Militarisierung das Recht auf Kriegsdienstverweigerung eine neue Bedeutung bekommt, haben sich die Rahmenbedingungen auf internationaler Ebene deutlich verbessert. In Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 heißt es ganz wie in Artikel 4 des Grundgesetzes: »Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.« Zwar gibt es im Völkerrecht keine direkte Entsprechung zu Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes, doch setzt sich etwa in Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder auch in der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen in wachsendem Maß die Auffassung durch, dass sich aus der Gewissensfreiheit zugleich eine Art Recht auf Kriegsdienstverweigerung ergebe. Diese ist also mittlerweile international abgesichert. Bleibt zu hoffen, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Deutschland trotz des staatlichen Strebens nach Kriegsfähigkeit bewahrt werden kann und man sich nicht auf internationale Rechtsauffassungen berufen muss, wenn man einer Haft wie im Falle Rosa Luxemburgs entgehen will.
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