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Gericht: YPG-Fahne nicht strafbar

Aachen. Das bloße Einstellen des Symbols der kurdisch-multiethnischen Volksverteidigungskräfte (YPG) in »soziale Netzwerke« ist nach Auffassung des Amtsgerichs Aachen nicht strafbar. Wie am Mittwoch die kurdische Nachrichtenagentur ANF berichtete, hat das Gericht hierfür mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2017 den Erlass eines Strafbefehls wegen Verwendung von »Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation« abgelehnt. Dies bestätigte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage von junge Welt. Aufgrund einer Stellungnahme der Bundesregierung zu einer Anfrage der Fraktion Die Linke, dass die Fahne »nicht schlechthin verboten« sei, bestanden demnach für das Gericht »Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes«. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch Rechtsmittel eingelegt. (jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 21.12.2017, Seite 4, Inland

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