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Zwangsbehandlung ist verfassungswidrig

Karlsruhe. Die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen haben verfassungswidrige Lücken und müssen nachgebessert werden. Das teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe mit. Seit 2013 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, in welchen Fällen Betroffene gegen ihren Willen behandelt werden dürfen. Eine Voraussetzung ist, dass sie in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht sind. Nicht zwangsbehandelt werden können daher bettlägerige Patien­ten in einer normalen Klinik. Diese Lücke ist laut Beschluss »unverzüglich zu schließen«. Übergangsweise erlauben die Verfassungsrichter die Zwangsbehandlung auch dieser Menschen. (Az. 1 BvL 8/15) (dpa/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 26.08.2016, Seite 4, Inland

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