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Polizistenbeleidigung pauschal nicht strafbar

Karlsruhe. Mit einem Beschluss zu abfälligen Äußerungen über Polizisten im allgemeinen hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gestärkt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung setze voraus, dass sich die Äußerung auf »eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe« beziehe, erklärten die Karlsruher Richter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung.

Das höchste deutsche Gericht folgte damit der Verfassungsbeschwerde einer Frau, die einen Anstecker mit der Buchstabenfolge »FCK CPS« getragen hatte. Mit hinzugedachten Vokalen ergibt sich daraus eine eindeutig verächtliche Bemerkung über Polizisten (»Cops«). Das Amtsgericht Bückeburg hatte die Frau deswegen Ende 2013 zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte das Urteil bestätigt. Die niedersächsische Justiz habe die Frau in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, befand nun der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. (dpa/jW)

 

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Erschienen in der Ausgabe vom 29.04.2015, Seite 4, Inland

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