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Normalbetrieb muss weitergehen
Palästinasolidarische Studentin unterliegt im Revisionsprozess um symbolische Blockade der Kölner Uni
Wenn das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum aufeinanderprallen, dann unterliegt in einem kapitalistischen Land wie der BRD das erste. So jedenfalls lässt sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Revisionsprozess vom Dienstag zusammenfassen. Stein des Anstoßes war eine palästinasolidarische Protestaktion auf dem Albertus-Magnus-Platz vor der Universität zu Köln.
Am 4. Juli 2024 hatten von rund 50 Protestierenden mindestens elf einen Teil des Haupteingangs zum Unihauptgebäude symbolisch blockiert – mit einer Sitzblockade, Flatterband und Zelten. Zentrale Forderungen der Protestierenden waren laut einem Flugblatt ein Ende des »Genozids in Gaza« und der »israelischen Besatzung in Palästina«. Zudem wurde die »konsequente Durchsetzung der Zivilklausel« gefordert sowie eine Überprüfung »aller Kooperationen mit israelischen Institutionen auf Dual Use«. Weiter wollten die Protestierenden ein Gespräch mit Rektor Joybrato Mukherjee. Der gewährte aber nur eine halbe Stunde mit zwei Aktionsteilnehmern hinter verschlossenen Türen in seinem Büro, was die Demonstrierenden ablehnten.
Anschließend ließ Mukherjee den Eingangsbereich von der Polizei räumen, wobei laut einem Bericht des Kölner Stadt-Anzeigers eigens eine Einheit Bereitschaftspolizisten aus Aachen herbeigerufen wurde. Resultat von all dem: Anzeigen gegen elf Teilnehmer der symbolischen Blockade, darunter auch eine 26jährige Studentin, die zunächst per Strafbefehl wegen Nötigung und Hausfriedensbruch zu 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde, wogegen sie aber Widerspruch einlegte.
Bei der Verhandlung vor dem Kölner Amtsgericht im April 2025 wurde der Vorwurf der Nötigung schließlich fallengelassen, immerhin war eine von fünf Türen freigeblieben, ein Zutritt ins Gebäude somit prinzipiell möglich. Obwohl nur noch die Hälfte der Strafvorwürfe im Raum stand, verurteilte das Amtsgericht die 26jährige wegen Hausfriedensbruchs zu 75 Tagessätzen zu je 15 Euro — schlappe 325 Euro mehr als im Strafbefehl.
Das ließ sich die Studentin nicht bieten und ging vorm Kölner Landgericht in Berufung, wo ein Freispruch erging. Dabei bezog sich das Gericht auf die Argumentation von Verteidiger Sven Tamer Forst, der unter anderem vorgetragen hatte, die Polizei habe bei der Räumung des Eingangsbereichs den zweiten vor dem ersten Schritt getan, als sie zunächst geräumt und dann erst die Versammlung aufgelöst habe. »Versammlungen haben eine sogenannte Polizeihärte«, erklärte Forst im Gespräch mit jW. Eine Versammlung sei grundsätzlich vor Eingriffen durch die Polizei geschützt. Deshalb müsse eine Versammlung erst aufgelöst werden, ehe gegen Teilnehmer vorgegangen werden könne.
Gegen das Urteil vom Landgericht legte wiederum die Kölner Staatsanwaltschaft Revision vorm OLG ein. Dort hatte sich der 1. Strafsenat unter Vorsitz von Oliver Mertens anhand der Aktenlage schon eine festzementierte Meinung gebildet, wie der Eingangsbemerkung des Vorsitzenden zu entnehmen war: »Das landgerichtliche Urteil überzeugt uns überhaupt nicht.« Nach einer halbstündigen Verhandlung hob das OLG den Freispruch vom Landgericht auf und verwies das Verfahren zur Neuverhandlung zurück. Der Rektor habe das Hausrecht.
Dass nicht er, sondern die Polizei selbiges durchgesetzt habe, erklärte Mertens mit der »Boteneigenschaft« der eingesetzten Beamten. Aber auch die Uni als Körperschaft des öffentlichen Rechts habe sich auf das ebenfalls grundgesetzlich geschützte »Eigentumsrecht« am Gebäude berufen können. Der Rektor »muss« irgendwann die Möglichkeit haben zu sagen: »Jetzt reicht’s aber, verlasst diesen Eingangsbereich, damit die Universität wieder zu ihrem normalen Betrieb kommt.« Der normale Betrieb, der ist in der BRD heilig, Versammlungsrecht hin oder her. Wann es zu einer neuerlichen Verhandlung am Landgericht in der Sache kommt, blieb zunächst unklar.
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