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Willkürurteil gegen Erwerbslose

Darmstadt. Hartz-IV Empfänger müssen mit einer zehnprozentige Leistungskürzung rechnen, wenn sie ohne wichtigen Grund ein persönliches Gespräch bei der Arbeitsagentur versäumen. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluß des Landessozialgerichts Darmstadt hervor. Im konkreten Fall war eine Erwerbslose aus Rüsselsheim einer Einladung zum persönlichen Gespräch bei der Arbeitsagentur nicht nachgekommen. Sie hatte dies damit begründet, daß sie ihren zwölfjährigen Sohn von der Schule abholen müsse. Die daraufhin erfolgte Kürzung des ALG II sei rechtens, da es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich sei, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbständig zurückzulegen, urteilten die Darmstädter Richter. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung zuließen, lägen nicht vor. Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.

(AP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 12.02.2008, Seite 5, Inland

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