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16.04.1999

Auszug aus dem Vertragsentwurf von Rambouillet

Nachtrag zum gestrigen Beitrag »Wie Kriege inszeniert werden«

(Dieser Teil des Beitrages vom Donnerstag war einem technischen Mißgeschick zum Opfer gefallen)(...) 6.a. Die NATO ist geschützt vor allen rechtlichen Verfahren, ob ziviler, verwaltungsrechtlicher oder krimineller Natur.6.b. Das NATO-Personal ist geschützt vor der Rechtsprechung der (Vertrags-)Parteien hinsichtlich jeder Art von zivilem, administrativem, kriminellem oder disziplinarischem Vergehen, das von ihm in der Bundesrepublik Jugoslawien begangen werden könnte...

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