12.04.1999
»Bewegungsfreiheit und Immunität für NATO-Truppen«
Auszüge aus dem Vertragsentwurf von Rambouillet (*)
Appendix B: »Status einer multinationalen militärischen Implementierungstruppe«Artikel 6a) Die NATO genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren - ob zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich.b) Die zur NATO gehörenden Personen genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konfliktparteien hinsichtlich sämtlicher zivil-, verwaltungs-, straf- oder disziplinarrechtlicher Vergehen, die sie möglicherweise in der Bundesrepubli...
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