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17.10.2006

Übertragung von Urlaub

Von Marion Burghardt
Prinzipiell muß der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub während des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Eine Übertragung auf das kommende Kalenderjahr darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Erfüllung des Urlaubsanspruchs wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht möglich war. Betriebliche Gründe können durch eine starke Auftragslage o.ä. bedingt sein, persönliche Gründe sind in der Regel Krankheit oder (mu...

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