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29.08.2006

Steuerprivileg für Abfindungen weg – bis auf Ausnahmen

Von Marion Burghardt
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren bis zum 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph drei, Ziffer neun des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in Abhängigkeit von Alters- und Betriebszugehörigkeitszeiten teilweise steuerfrei. Garantiert war ein Steuerfreibetrag von 7200 Euro. Hatte das Arbeitsverhältnis bereits 15 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer ...

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