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23.09.1998

Lebenslänglich für Volker Rühe?

Kriegsvorbereitung - ein Fall für den Kadi. Kommentar

Von Werner Pirker
In Artikel 26, Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es: »Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht unternommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.« Auch das deutsche Strafgesetzbuch befaßt sich unter dem Titel »Friedensverrat« in Paragraph 80 mit dem Thema »Vorbereitung eines Angriffs...

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