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Mindestlohn

Ungleich gleich

BAG: Mindestlohnplus rechtfertigt Sonderzahlungsminus nicht

Foto: Klaus Martin Höfer/imago
Ehrfurcht in Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht

Der Mindestlohn wird Kapitalisten per Gesetz aufgezwungen, damit diese ihre Beschäftigten nur schinden, nicht aber verbrauchen. Manche nennen das »soziale Marktwirtschaft«. Das sehen die rund 6,6 Millionen Mindestlöhner wahrscheinlich anders. Die Erhöhung auf 13,90 Euro die Stunde zum Jahreswechsel dürfte sie gefreut haben. Nicht so die Chefs, denen es schnell zu sozial wird. Einige von ihnen versuchen, ihre Verluste auf Umwegen auszugleichen, etwa indem sie die Begünstigten bei Sonderzahlungen benachteiligen. Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun verboten.

»Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitseinkommen sich durch Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer zusätzlichen, freiwillig gewährten Leistung des Arbeitgebers ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz«, teilte das BAG am Donnerstag mit. Es entschied damit zugunsten einer Servicekraft in Vollzeit. Ihr Stundenlohn war 2022 um 51 Cent auf zwölf Euro angestiegen, woraufhin der Betrieb sie mit einer Einmalzahlung von 250 Euro abspeisen wollte, während anderen eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationspauschale in Höhe von 115,38 Euro netto für die nachfolgenden 26 Monate gewährt wurde.

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Bände über den sozialen Feinsinn der Chefetagen Deutschlands spricht die Argumentation der Beklagten. Sie hatte argumentiert, dass Beschäftigte, die von der Mindestlohnanhebung profitiert haben, »weniger ausgleichsbedürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, die nicht oder nur geringfügig von der Erhöhung profitiert hätten« – erst recht »mit Blick auf deren ohnehin niedrigen Lebensstandard«. Eine »sachfremde oder willkürliche« Begründung, wie das BAG befand, und also eine Nachzahlung von mehr als 3.000 Euro anordnete. Ein Arbeitsgericht und das sächsische Landesarbeitsgericht hatten dem Betrieb allerdings recht gegeben, was wiederum Bände über die deutsche Rechtsprechung spricht.

Aufgegriffen wurde das Urteil unter anderem vom Deutschen Handwerksblatt, dem offiziellen Presseorgan von 17 Handwerkskammern. Für ihre Mitglieder ist das offenbar von Interesse: Sie werden nun andere Wege finden müssen, ihre Beschäftigten zu prellen. Das BAG betonte überdies, dass der Mindestlohn über »Mindestschutz« hinaus »Teilhabe am gesellschaftlichen Leben« ermöglichen soll. Wie wäre es mit 20 Euro die Stunde?

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Erschienen in der Ausgabe vom 02.10.2026, Seite 5, Inland

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