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21.11.2024
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Urteil zu Online-Aktivitäten des VS
Weimar. Nicht alle Informationen über Aktivitäten des Inlandsgeheimdienstes in sozialen Netzwerken müssen geheim gehalten werden. Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar am Mittwoch und gab zwei AfD-Landtagsabgeordneten teilweise recht. Die Landesregierung habe ihr parlamentarisches Fragerecht teilweise verletzt. Die beiden Abgeordneten Torben Braga und Ringo Mühlmann hatten die Landesregierung 2022 nach Aktivitäten des Landesamtes für Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken gefragt. Sie wollten vor allem wissen, ob und in welchen Netzwerken und Chatgruppen der Verfassungsschutz eigene Konten und Gruppen betreibt. Die Landesregierung verweigerte die Antworten größtenteils und verwies auf den Geheimschutz. (AFP/jW)
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jahrlichen Verfassungsschutzberichten erwahnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.
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