12.03.2002
Ein NATO-Bündnisfall?
Antikriegsdebatte (XII). Völkerrecht - Dead or alive. Offene Fragen zum 11. September (Teil II und Schluß)
Von Dieter Elken
Im NATO-Vertrag haben die Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsparteien vereinbart, daß ein Angriff gegen einen oder mehrere Mitgliedsstaaten als Angriff gegen alle angesehen wird. Artikel 5 lautet: »Sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden,...
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