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16.09.2015 / Inland / Seite 14

Dublin III

Simon Zeise

Durch die sogenannte Dublin-III-Verordnung der Europäischen Union wird der EU-Mitgliedsstaat bestimmt, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Sie wird seit dem 1. Januar 2014 angewendet.

Jeder Flüchtling, der in die EU einreist, hat grundsätzlich nur Anspruch auf ein Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union. Stellt zum Beispiel ein Flüchtling aus Syrien in Griechenland einen Asylantrag und wird abgelehnt, ist es ihm verboten, nach Deutsch...

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