03.09.2015
Arbeitsverweigerer des Tages: Bundesverfassungsgericht
Von Daniel Behruzi
Arbeitsverweigerung wird im normalen Berufsleben mit Abmahnung oder Schlimmerem bestraft. Ausnahme: Streiks. Wenn Gewerkschaften zur kollektiven Arbeitsniederlegung für Tarifverträge aufrufen, haben Beschäftigte das Recht, ihre Arbeit einzustellen. Dieses leitet sich von der grundgesetzlich verbrieften Koalitionsfreiheit ab. Nicht gelten soll es angeblich für die mehr als eine Million Beschäftigten der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie. Mit d...
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