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16.08.2012

Aus Leserbriefen an die Redaktion

Kaum Protest Zu jW vom 9. August: »Ratlos« und »Pussy-Theater« Wie Peter Betscher vermutet, würde nach deutschem Recht gegen Pussy Riot u.a. nach den Strafgesetzbuchparagraphen 123 (Hausfriedensbruch), 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 167 (Störung der Religionsausübung) und eventuell Paragraph 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) ermittelt. Wie die jW berichtete, geht die deutsche Justiz sogar gegen ...

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