22.02.2012
Steuererklärung: Nicht immer kürzester Weg
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die kürzeste Straßenverbindung geltend machen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn eine andere Verbindung »offensichtlich verkehrsgünstiger« ist und vom Arbeitnehmer »regelmäßig genutzt« wird, darf diese angesetzt werden. Immer wieder gibt es in solchen Fällen laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Streit mit der Finanzverwaltung darüber, we...
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