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17.12.2010
- → Inland
Armut nicht zuzahlungsfrei
Kassel. Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf
zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Dies hat am
Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Bis
zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arzneizuzahlungen
und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen. Der
HIV-infizierte Kläger hatte für Praxisgebühr und
Arznei-zuzahlungen 35 Euro im Jahr 2004 und 41 Euro im Jahr 2005
ausgegeben und verlangte die Kostenübernahme durch das
Sozialamt. Laut BSG sind diese Ausgaben aber im Regelsatz
enthalten. Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei
einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. (AFP/jW)
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