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Armut nicht ­zuzahlungsfrei

Kassel. Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Dies hat am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Bis zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arzneizuzahlungen und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen. Der HIV-infizierte Kläger hatte für Praxisgebühr und Arznei-zuzahlungen 35 Euro im Jahr 2004 und 41 Euro im Jahr 2005 ausgegeben und verlangte die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Laut BSG sind diese Ausgaben aber im Regelsatz enthalten. Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. (AFP/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 17.12.2010, Seite 4, Inland

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