07.09.2010
Aufpassen bei Kündigungsfrist
Wer von seinem Chef mit einer falschen Kündigungsfrist
gekündigt wird, muß, wenn er eine
Kündigungsschutzklage einreichen will, dies innerhalb von drei
Wochen tun – und zwar nach dem »falschen« Termin.
Auch eine »mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung
nach §7 KSchG« ist »rechtswirksam und beendet das
Arbeitsverhältnis zum ›falschen‹ Termin, wenn
die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung erhob...
Artikel-Länge: 2790 Zeichen


