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07.09.2010

Aufpassen bei Kündigungsfrist

Wer von seinem Chef mit einer falschen Kündigungsfrist gekündigt wird, muß, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreichen will, dies innerhalb von drei Wochen tun – und zwar nach dem »falschen« Termin. Auch eine »mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach §7 KSchG« ist »rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum ›falschen‹ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhob...

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