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Aus: Ausgabe vom 10.11.2009, Seite 5 / Inland

Sonntagsarbeit kann angeordnet werden

Erfurt. Das Weisungsrecht der Unternehmer umfaßt grundsätzlich auch die Einteilung zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen, heißt es in einem am Montag schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Dazu nötig sei allerdings eine behördliche Genehmigung. Ausgenommen davon sind Bereiche, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zum üblichen Arbeitsablauf gehören, wie Krankenhäuser, Feuerwehr, Kulturbetriebe und Tageszeitungen. Das Weisungsrecht zur Sonntagsarbeit kann allerdings in Tarif- oder Arbeitsverträgen eingeschränkt werden. Eine ausdrücklich positive Regelung im Arbeitsvertrag ist laut BAG aber nicht erforderlich. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser allerdings mitbestimmen. Der Kläger ist seit über 30 Jahren beim Automobilzulieferer Paragon angestellt. Laut Arbeitsvertrag hat er wöchentlich 40 Stunden in Schicht zu arbeiten. Über Sonntagsarbeit sagt der Vertrag nichts. 2007 bewilligte das zuständige Landratsamt die Beschäftigung von bis zu 50 Mitarbeitern auch an Sonn- und Feiertagen. Die dagegen gerichtete Klage wies das BAG jetzt ab.(AFP/jW)