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13.07.2009

Häftlinge werden vermarktet

Zwangsarbeit in Knästen bringt dem Staat satte Gewinne. Auch Modeshops beuten Inhaftierte aus

Von Björn Kietzmann, Claudia Wrobel
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig«, heißt es im Artikel 12 des Grundgesetzes, welcher auch die freie Berufswahl garantiert. Für Inhaftierte bedeutet das, daß sie hinter Gittern Arbeiten verrichten müssen, die ihnen zugeteilt werden. Dazu gehören Aufgaben, die in einem Gefängnis ohnehin anfallen, zum Beispiel in der Küche oder Wäscherei. Gearbeitet wird aber auch für Firmen außerhalb der Gefängnismauern. Viele Firmen...

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