13.07.2009
Häftlinge werden vermarktet
Zwangsarbeit in Knästen bringt dem Staat satte Gewinne. Auch Modeshops beuten Inhaftierte aus
Von Björn Kietzmann, Claudia Wrobel
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig«, heißt es im Artikel
12 des Grundgesetzes, welcher auch die freie Berufswahl garantiert.
Für Inhaftierte bedeutet das, daß sie hinter Gittern
Arbeiten verrichten müssen, die ihnen zugeteilt werden. Dazu
gehören Aufgaben, die in einem Gefängnis ohnehin
anfallen, zum Beispiel in der Küche oder Wäscherei.
Gearbeitet wird aber auch für Firmen außerhalb der
Gefängnismauern. Viele Firmen...
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