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27.09.2008

Kasinokonzern des Tages: DB

Artikel 87e, Absatz 4, Satz 1 des Grundgesetzes lautet: »Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.« Der Satz ist ungefähr so gültig wie das Verbot von Angriffskriegen. Wohin käme die Republik, wenn Gerhar...

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