Juristische Extrarunde angeordnet
Von Max Grigutsch
Wer es immer noch wagt, sich in Deutschland öffentlich für die Freiheit Palästinas vom Fluss bis zum Meer auszusprechen, muss weiterhin mit staatlicher Repression rechnen – trotz uneindeutiger Rechtslage. Den Freispruch eines Demonstranten vom Juli 2025 hat das Berliner Kammergericht am Dienstag unter Verweis auf Rechtsfehler aufgehoben. Damit wird die Verhandlung zur erneuten Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen, wie eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte mitteilte.
Der Angeklagte hatte sich im April 2024 an einer Demonstration am Potsdamer Platz beteiligt und die Parole »From the river to the sea, Palestine will be free« gerufen. Das war Grund genug für eine Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verwendens von »Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen«. Strafverteidiger Benjamin Düsberg konnte vor dem Amtsgericht zunächst einen Freispruch erwirken. Das Gericht argumentierte mitunter, dass der Ausruf schon älter als die Hamas sei und auch von anderen politischen Kräften verwendet werde.
Für diese Einschätzung war offenbar die Befragung einer Sachverständigen, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Landeskriminalamts, vonnöten, deren Kompetenz aber nicht ausreichend belegt worden sei, wie Richter Urban Sandherr nun befand. Außerdem sei die Beweisführung ungenügend gewesen, schließlich existiere etwa das inzwischen verbotene Hakenkreuz schon seit Tausenden von Jahren, erklärte Sandherr. Um als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu gelten, müsse das Symbol keinen Alleinstellungscharakter aufweisen. Ferner sah das Kammergericht es nicht als ausreichend begründet an, dass der Angeklagte die Parole ohne Vorsatz genutzt habe.
»Das Urteil des Amtsgerichts wurde allein wegen Begründungsmängeln aufgehoben«, ordnete Düsberg am Mittwoch gegenüber junge Welt ein. Er zeigte sich zuversichtlich: »Im Ergebnis wird es bei dem Freispruch bleiben, denn es handelt sich bei der Wortfolge nicht um ein Kennzeichen der Hamas.«
Zudem war das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Satz ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die habe aber dort ihre Schranken, wo sie gegen allgemeine Gesetze verstoße, sagte nun Richter Sandherr und ließ auch diese Argumentation nicht gelten.
Das sei »besorgniserregend« und reihe sich ein in eine Abfolge von »antidemokratischen Entscheidungen in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Palästina-Bewegung«, erklärte der Rechtsanwalt Timo Winter am Mittwoch gegenüber jW. Der Mitteilung könne entnommen werden, dass der Senat nicht nach den Grundsätzen »im Zweifel für die Meinungsfreiheit« und »im Zweifel für den Angeklagten« entschieden hat, sondern frei nach dem Motto »im Zweifel für die Repression«. Verlangt sei offenbar der Beweis, dass man die Parole nicht im Sinne der Hamas verwendet hat, anstatt dass das Gericht dies dem Angeklagten nachweisen muss, wenn ihm die Tatsachengrundlage, auf der der Freispruch erfolgte, nicht genügt, so der Anwalt. Er fügte hinzu: »Eine jahrzehntelange Parole der palästinensischen Befreiungsbewegung wird offensichtlich kriminalisiert, wobei über den Inhalt offenbar deutsche Obergerichte entscheiden und nicht die Bewegung selbst.«
Was die Bewegung denkt, hatte der Angeklagte schon während der Verhandlung im vergangenen Jahr zu Protokoll gegeben: »Der Satz steht für mich wie für alle, die ich kenne, für die Forderung nach Freiheit und Gerechtigkeit für die Palästinenserinnen und Palästinenser.« Die Verbindung zur Hamas sei für ihn »überhaupt nicht nachvollziehbar«.
Die Entscheidungen zu der Parole werden mangels höchstinstanzlicher Urteile bis dato von Fall zu Fall getroffen. Erst im Dezember 2025 wurde ein Demonstrant wegen des Ausrufs zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch das Berliner Kammergericht entzieht sich der Verantwortung. »Der 3. Strafsenat hat mit der Entscheidung keine generelle Aussage zur Strafbarkeit der Parole getroffen«, heißt es in der Mitteilung.
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