Verein genießt Pressefreiheit
Von Nico Popp
Das von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) 2024 veranlasste Verbot des rechten Magazins Compact ist vom Tisch. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab am Dienstag einer gegen das Verbot gerichteten Klage statt. Das Grundgesetz garantiere auch den »Feinden der Freiheit« die Meinungs- und Pressefreiheit, stellte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Begründung fest.
Faeser hatte am 16. Juli 2024 die Compact-Magazin GmbH sowie die Conspect Film GmbH verboten. Um die beiden Unternehmen nach Vereinsrecht verbieten zu können, wurden sie zu Vereinigungen erklärt, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Das Verbot war per Eilentscheidung zwischenzeitlich bereits ausgesetzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Dienstag die vielfach kritisierte Hilfskonstruktion des Innenministeriums, den Eingriff in die Pressefreiheit – deren Grenzen an sich ausschließlich das Strafrecht regelt – auf dem Umweg über das Vereinsrecht vorzunehmen, nicht prinzipiell in Frage bzw. billigte sie sogar im Grundsatz. Bei Compact handele es sich »nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen«; der »maßgebliche Personenzusammenschluss« verfolge »nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda«.
Ein Vereinsverbot sei mit Blick auf das »das gesamte Staatshandeln« steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit allerdings nur dann gerechtfertigt, »wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen«. In der »Gesamtwürdigung« sah das Gericht das im Fall Compact als »noch nicht« gegeben an. Eine Vielzahl der vom Innenministerium angeführten »migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen« in den Compact-Medien lasse sich als »überspitzte«, aber »im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten«.
Davon abgesehen bearbeite Compact auch zahlreiche andere Themen. Die »dabei von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen« genössen den Schutz von Artikel 5 des Grundgesetzes »und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen«, hieß es in der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung.
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Leserbrief von Onlineabonnent/in Andreas E. aus Schönefeld (25. Juni 2025 um 13:58 Uhr)Dieses Urteil könnte man als »Sieg« für die Pressefreiheit werten, auch im Sinne der jungen Welt. Aber Vorsicht! Wer das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Falle junge Welt gegen Bundesrepublik gelesen hat, sieht schon Parallelen zum Compact-Urteil. Aber in dem Urteil des Richters Peters werden Konstruktionen an den Haaren herbei gezogen, die nur eines bezeugen – Richter Peters ist aus meiner Sicht nicht unbefangen! Das Urteil des VerwG Berlin enthält mehr politische Fehleinschätzungen als man im ersten Moment denkt. Schon das Heranziehen des FDJ-Verbots von 1954, des KPD-Verbotskomplexes des BVerfG aus dem Jahre 1956, die Vorwürfe gegen Redaktionsmitglieder, sie seien Mitglieder der DKP – einer in Deutschland zugelassenen Partei, die Vorwürfe gegen Verlag und Redaktion bei diversen Veranstaltungen (UZ-Pressefest) eine Lenin-Bar aufgebaut zu haben, die Solidarität unter anderem mit Kuba (Kuba und Deutschland unterhalten diplomatische Beziehungen – ist das auch verfassungsfeindlich?) ist äußerst fragwürdig. Auch die Diskreditierung der DDR als »Ein-Parteien-Herrschaft« ist historisch (vorsichtig gesagt) nicht zu halten. Im Staatsrat und in der Volkskammer saßen neben der SED auch solche Parteien wie die CDU, die NDPD, die LDPD, die Bauernpartei und – im Gegensatz zum Bundestag – Massenorganisationen wie der FDGB, die FDJ, der DFD. In dem Urteil zur jungen Welt zeigt sich mir eines – hier ist politisch höchst motiviert ein Urteil gesprochen worden. Und der vorsitzende Richter Dr. Peters wird nun »Verfassungsschutzchef« in Brandenburg. Das könnte man auch als Fehlbesetzung bezeichnen, denn der Artikel 5 GG scheint für Herrn Dr. Peters nicht zu existieren, was seine Tiraden unter anderem gegen die Lehren von Marx, Engels und Lenin und seine sehr einseitige Auseinandersetzung damit beweisen.
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