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23.10.2009

Wedel: Was wäre, …

… wenn wir einen Mundraubparagraphen hätten?

Von Mathias Wedel
Er müßte etwa so klingen: »Die Wegnahme bzw. Beisichbehaltung einer eigentlich nicht für den Wegnehmer bzw. Beisichbehalter bestimmten Sache, die dem umittelbaren Verzehr dient oder von einer ohne Zubereitung eßbaren Sache, die die Natur hervorbringt, ist von Strafe grundsätzlich freigestellt, wenn diese sogleich ratzekahl und mit Appetit oder auch aufgrund von Hunger aufgegessen wird. Unter Strafe steht lediglich die Wegnahme bzw. Beisichbehaltung o.g. Sache, wenn...

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