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Aus: Ausgabe vom 31.01.2026, Seite 2 / Ansichten

Festival der Lügen

Die Kennzeichnung der iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation freut die Medien. Aber warum eigentlich?
Von Jörg Tiedjen
Kadetten der iranischen Revolutionsgarden Kopie.jpg
Das politische System im Iran ist das Ergebnis jahrzehntelanger Angriffe auf dessen Souveränität (Teheran, 21.9.2024)

Die Presse jubelt. Denn am Donnerstag hat der EU-Rat in Brüssel die iranischen Revolutionsgarden auf seine Terrorliste gesetzt. Selbstverständlich übernehmen die Medien eins zu eins die Begründung, die von der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas für den Schritt angeführt wird. Schließlich haben sie ihr das Argument selbst in den Mund gelegt: Die »brutale Niederschlagung der Proteste im Iran« dürfe »nicht unbeantwortet bleiben«.

In Springers Welt waren die Menschenrechtsverletzungen im Iran am Freitag »Thema des Tages«. In einem fast doppelseitigen Artikel wird beschrieben, wie gruselig die Verhältnisse in der Islamischen Republik sind. Die Grausamkeit der Revolutionsgarden bringt bereits der Titel auf den Punkt: »Wir töten euch nicht. Erst vergewaltigen wir euch.« Angesichts dieser Bestialität erscheint plausibel, was in der Neuen Zürcher Zeitung der freie Journalist Teseo La Marca behauptet: »Manche Iraner hoffen auf einen Angriff der USA.« Washington könnte diesen Wunsch laut Berliner Tagesspiegel schon bald erfüllen. Überschrift: »Rubio schließt ›Präventivschlag‹ gegen Iran nicht aus.«

Im Kommentar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung führt Außenpolitikchef Nikolas Busse weitere Gründe an, warum sich die EU den Iran hart vorknöpfen sollte: Einmal bedrohe der mit seinem Atom- und Raketenprogramm Europa. Außerdem habe Teheran »den Nahen Osten immer wieder destabiliert«. Doch ein Grund für das Vorgehen gegen die Revolutionsgarden wird ausgespart: Der Verbündete Israel trommelt schon seit langem für einen Regime-Change in Teheran. Auch die Rechtsbasis für den Bann der Revolutionsgarden wird fast durchweg unterschlagen. Für eine Einordnung als Terrorgruppe muss eine Organisation nämlich eine reale Bedrohung für die EU selbst darstellen. Dafür scheint die Beweislage aber überraschend dürftig, wie aus einer AFP-Meldung vom Donnerstag hervorgeht.

Demnach wurde bisher vor allem »ein Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aus dem Jahr 2023« gefunden: »Das Gericht hatte einen 36jährigen Deutsch-Iraner wegen eines geplanten Brandanschlags auf eine Synagoge im Jahr 2022 zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Der Mann soll den Anschlag mit einem ›Hintermann‹ im Iran verabredet haben.« Das ist eine so präzise Auskunft, dass der Chef der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, Volker Beck, schon damals auf der Webseite seines Lobbyverbands »Konsequenzen für den Iran und seine terroristischen Revolutionsgarden« forderte. Soviel zu Genese und Zweck des jüngsten Iran-Verdikts aus Brüssel.

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  • Leserbrief von Onlineabonnent/in Ulf G. aus Hannover (1. Februar 2026 um 19:16 Uhr)
    Ob man eine »Bedrohung für die EU selbst darstellen« muss, um auf der EU-Terrorliste landen zu können, möchte ich hinterfragen. Nach Ansicht der Bundesregierung (https://dserver.bundestag.de/btd/20/063/2006365.pdf) hat die EU-Terrorliste ihre »Rechtsgrundlage im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und der Verordnung 2580/2001/EU der Europäischen Union« und könne auch auf eine »nationale Drittstaaten-Entscheidung« »eines Nicht-EU-Mitgliedstaates« hin ergänzt werden. Bekanntlich haben die USA schon vor längerer Zeit die iranischen Revolutionsgarden auf die Terrorliste gesetzt - und danach dann Soleimani ermordet. Die amerikanische Terrorlistung dürfte mit den vielen Toten im Iran neue Aktualität gewonnen haben. Auch im Rahmen ihrer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist die EU schon außerhalb des EU-Gebiets aktiv, nämlich am Horn von Afrika gegen Piraten. 2015 nach den Terroranschlägen von Paris hatte Frankreich sich nicht auf den eher einschlägigen Artikel 222 AEUV (Terror innerhalb der EU) sondern auf die militärische Beistandsklausel Artikel 42.7 EUV berufen und damit auch das kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta bemüht. Das klingt ziemlich überdreht. Dennoch: Für Deutschland war das französische Selbstverteidigungsrecht ein Grund, bei der Bomberei in Syrien mitzumachen und deutsche Tornados dort gegen den IS einzusetzen. Vielleicht will man ja jetzt auch bei der anstehenden Bomberei gegen den Iran mitmachen. In den Dokumenten Standpunkt und Verordnung habe ich jedenfalls bei diagonaler Durchsicht nichts gefunden, dass nur Terror auf EU-Gebiet zu bekämpfen sei. Dafür stehen im Standpunkt-Dokument ein paar Beispiele für Terror: »Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen«, »Entführung oder Geiselnahme«, »eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen« uvm. - da gehört wohl auch mach einer der obermoralischen westlichen Staaten auf die Terror-Liste.

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