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17.12.2025, 18:55:00 / Inland

Mann in Berlin wegen »From the River to the Sea«-Parole verurteilt

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Was in anderen Ländern als demokratische Meinungsäußerung gilt, wird von deutschen Gerichten geahndet (Demonstration in Columbus/USA, 12.10.2023)

Berlin. In Berlin ist ein 25jähriger wegen der Verwendung der Parole »From the River to the Sea« zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro verurteilt worden. Das Landgericht wertete den Ausspruch als Erkennungszeichen der in Deutschland als terroristische Organisation eingestuften und verbotenen Hamas, wie eine Sprecherin nach der Entscheidung am Mittwoch erklärte. Der Mann hatte die Parole im Dezember 2024 bei einer Demonstration im Berliner Stadtteil Friedrichshain gerufen.

Nach Feststellungen des Gerichts handele es sich bei der Formulierung »From the River to the Sea« um einen von propalästinensischen und »linksextremen« Kräften »bewusst« aufgegriffenen Hamas-Slogan. Durch die Verwendung werde Unterstützung für die laut Gericht von der Organisation propagierten Ziele der »Vernichtung« des Staates Israel und der »Tötung und Vertreibung« seiner jüdischen Bürger signalisiert. Der Angeklagte habe die Parole in diesem Sinn »erkennbar als Kennzeichnen der Terrororganisation Hamas benutzt«, hieß es weiter.

Zusätzlich verurteilte die Staatsschutzkammer des Landgerichts den Mann wegen des Verwendens von Propagandabildern der als Terrorgruppierung eingestuften Al-Aksa-Märtyrer-Brigaden, des bewaffneten Arms der Palästinenserorganisation Fatah. Diese hatte er zwischen März und Juli 2024 im sozialen Netzwerk Instagram gepostet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laut der Sprecherin des Gerichts gingen verschiedene Kammern des Berliner Landgerichts bisher überwiegend von einer Strafbarkeit der Verwendung des Slogans »From the River to the Sea« aus. Eine entsprechende Entscheidung der Staatsschutzkammer wurde bereits rechtskräftig. Dagegen urteilte das Amtsgericht bislang unterschiedlich. Eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts als Oberlandesgericht zu dieser Frage steht noch aus.

Über die juristische Einstufung der Parole wird immer wieder auch im Kontext von Demonstrationsauflagen gestritten. Verwaltungsgerichte beurteilten die Frage unterschiedlich. (AFP/jW)

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