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»Surf-Protokolle« sind zulässig
Karlsruhe. Die Bundesregierung darf grundsätzlich die IP-Adressen speichern, unter denen Nutzer ihre Internetportale aufrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Angesichts vermehrter sogenannter Cyberangriffe sei dies zulässig. Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyberattacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können in der Regel über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden.
Damit hat die Unterlassungsklage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung nur noch geringe Erfolgsaussichten. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. (Reuters/jW)
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