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»Surf-Protokolle« sind zulässig

Karlsruhe. Die Bundesregierung darf grundsätzlich die IP-Adressen speichern, unter denen Nutzer ihre Internetportale aufrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Angesichts vermehrter sogenannter Cyberangriffe sei dies zulässig. Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyber­attacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können in der Regel über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden.

Damit hat die Unterlassungsklage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung nur noch geringe Erfolgsaussichten. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. (Reuters/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 17.05.2017, Seite 4, Inland

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