17.05.2017 / Inland / Seite 4

»Surf-Protokolle« sind zulässig

Karlsruhe. Die Bundesregierung darf grundsätzlich die IP-Adressen speichern, unter denen Nutzer ihre Internetportale aufrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Angesichts vermehrter sogenannter Cyberangriffe sei dies zulässig. Die Speicherung ermöglicht im Falle von Cyber­attacken die Strafverfolgung, denn die IP-Adressen können in der Regel über den Provider einem Nutzer zugeordnet werden.

Damit hat die Unterlassungsklage des Piraten-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesregierung nur noch geringe Erfolgsaussichten. Der BGH verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. (Reuters/jW)

https://www.jungewelt.de/artikel/310824.surf-protokolle-sind-zulässig.html