Verein genießt Pressefreiheit
Von Nico Popp
Das von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) 2024 veranlasste Verbot des rechten Magazins Compact ist vom Tisch. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab am Dienstag einer gegen das Verbot gerichteten Klage statt. Das Grundgesetz garantiere auch den »Feinden der Freiheit« die Meinungs- und Pressefreiheit, stellte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Begründung fest.
Faeser hatte am 16. Juli 2024 die Compact-Magazin GmbH sowie die Conspect Film GmbH verboten. Um die beiden Unternehmen nach Vereinsrecht verbieten zu können, wurden sie zu Vereinigungen erklärt, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Das Verbot war per Eilentscheidung zwischenzeitlich bereits ausgesetzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Dienstag die vielfach kritisierte Hilfskonstruktion des Innenministeriums, den Eingriff in die Pressefreiheit – deren Grenzen an sich ausschließlich das Strafrecht regelt – auf dem Umweg über das Vereinsrecht vorzunehmen, nicht prinzipiell in Frage bzw. billigte sie sogar im Grundsatz. Bei Compact handele es sich »nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen«; der »maßgebliche Personenzusammenschluss« verfolge »nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda«.
Ein Vereinsverbot sei mit Blick auf das »das gesamte Staatshandeln« steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit allerdings nur dann gerechtfertigt, »wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen«. In der »Gesamtwürdigung« sah das Gericht das im Fall Compact als »noch nicht« gegeben an. Eine Vielzahl der vom Innenministerium angeführten »migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen« in den Compact-Medien lasse sich als »überspitzte«, aber »im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten«.
Davon abgesehen bearbeite Compact auch zahlreiche andere Themen. Die »dabei von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen« genössen den Schutz von Artikel 5 des Grundgesetzes »und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen«, hieß es in der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung.
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