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Aus: Ausgabe vom 31.01.2026, Seite 3 / Inland
»Ulm 5«-Prozess

Warum wird in Stammheim verhandelt?

Im »Ulm 5«-Prozess wird versucht, politischen Protest exemplarisch zu kriminalisieren, sagt Nina Onèr
Interview: Paul Neumann
Protest gegen Rüstungsfirma Elbit.jpg

Sie behaupten, dass die »Ulm 5«, also fünf der Personen, die Anfang September in eine Niederlassung des israelischen Rüstungskonzerns Elbit Systems in Ulm eingedrungen sind, gerechtfertigte Nothilfe geleistet haben. Was bedeutet das juristisch?

Die Verteidigung wird argumentieren, dass ein rechtfertigender Notstand vorlag. Elbit Systems ist in den Genozid in Gaza verstrickt. Durch dessen Duldung missachtet die Bundesregierung ihre völkerrechtlichen Pflichten. Es wird im Prozess herauszuarbeiten sein, dass die Aktion ein finales Mittel zum Protest gegen diese Duldung war. Wir sehen die Generalstaatsanwaltschaft in der Pflicht, in diese Richtung zu ermitteln. Da Unternehmen wie Elbit Systems kaum freiwillig offenlegen, wie genau ihre »combat proven« (im Kampf bewährten, jW) Waffen eben »combat proven« werden, müsste die Justiz auch diese Fakten ermitteln. Dass dies unterbleibt, erschwert die Verteidigung ungemein.

Sie bezeichnen das Verfahren als einen Versuch, politischen Protest exemplarisch zu kriminalisieren. Welche Rolle spielt dabei der Verhandlungsort Stammheim?

Die Wahl Stammheims ist absolut politisch motiviert und zieht sich wie ein roter Faden durch das Verfahren. Die historische Bedeutung dieses Ortes passt genau in das Muster der Kriminalisierung. Schon die Überstellungen der Mandanten durch die Polizei, bei denen die JVA von maskierten SEK-Einheiten umstellt war, erinnerten an inszenierte Vorführungen in den USA, etwa bei Luigi Mangione. Stammheim wurde dabei ganz gezielt gewählt. Da die Räume dort nicht früher frei sind, spielt auch eine Rolle bei der späten Terminierung des Prozesses. Zudem müssen wir für die Verhandlungstage zwei- bis dreimal pro Woche dorthin fahren, was die Arbeit der Verteidigung abermals erschwert.

Warum ist die Untersuchungshaft Ihrer Mandantin unverhältnismäßig?

Grundsätzlich gibt es für den Erlass eines Haftbefehls klare Voraussetzungen. Dabei muss das Freiheitsrecht der Mandantin gegen das Interesse der Justiz an der Sicherung des Verfahrens abgewogen werden. Angesichts der Tatvorwürfe steht die Haft für uns in keinem Verhältnis. Das Gericht stützt sich primär auf eine angebliche Fluchtgefahr, die wir für völlig haltlos erachten. Die Beteiligten haben sich während der Tat gefilmt und anschließend darauf gewartet, festgenommen zu werden. Politischen Verfahren ist es oft inhärent, dass die Betroffenen sich dem Prozess stellen wollen, um ihre Position zu verteidigen.

Welche konkreten Rechtsverletzungen sehen Sie in der bisherigen Haftdauer und dem späten Prozessbeginn im April 2026?

Bei Untersuchungshaft gilt: Je länger sie andauert, desto tiefergehender muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob sie noch verhältnismäßig ist. Die Gründe für eine Fortdauer müssten mit der Zeit immer schwerwiegender werden, doch hier hat sich im Laufe der Ermittlungen nichts Neues ergeben. Die gesetzliche Höchstfrist für U-Haft liegt eigentlich bei sechs Monaten. Wir bemängeln sehr, dass das Landgericht bis zum letzten Moment wartet, um die Sache dem Oberlandesgericht zur Verlängerungsentscheidung vorzulegen. Durch dieses Zögern wird die Haft faktisch verlängert, ohne dass man weiß, ob das Oberlandesgericht den Haftbefehl vielleicht aufheben würde. Das ist eine Verschleppung zulasten der Inhaftierten, obwohl in Haftverfahren ein strenger Beschleunigungsgrundsatz gilt.

Wie beurteilen Sie die aktuellen Haftbedingungen Ihrer Mandantin?

Die Bedingungen sind extrem verschärft. Manche Beteiligte dürfen gar nicht telefonieren. Bei anderen werden sämtliche Telefonate und Besuche lückenlos durch das Landeskriminalamt und die Kriminalpolizei überwacht, teilweise unter Hinzuziehung von Dolmetschern. Dass die Kripo statt des Justizwachtmeisters dabei sitzt, ist sehr ungewöhnlich. »Politische Zeitungen« sind gänzlich verboten. Es ist offensichtlich, dass hier Bedingungen geschaffen werden, die weit über das übliche Maß hinausgehen, obwohl es im Kern nur um einen Sachschaden geht.

Nina Onèr ist Rechtsanwältin und verteidigt eine Aktivistin der »Ulm 5«

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