Kein Kündigungsschutz bei BR-Gründung
München. Die notariell beglaubigte Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, schützt einem Urteil aus München zufolge nicht vor einer Kündigung während der Probezeit. Das entschied das Landesarbeitsgericht in der bayerischen Hauptstadt am Mittwoch und änderte ein Urteil in erster Instanz entsprechend ab. Der besondere Kündigungsschutz gilt demnach nicht während der Probezeit. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann im März 2024 eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen begonnen. Eine Woche später ließ er bei einem Notar beglaubigen, dass er in dem Unternehmen einen Betriebsrat gründen wolle. Das Unternehmen informierte er daraufhin über diese Absicht – und erhielt postwendend die Kündigung. Gegen die Kündigung reichte der Mann Klage ein und berief sich auf das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl. Erfolglos. (AFP/jW)
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