Erfolg für Abu Sitta
Von Nick Brauns
Ein politisches Betätigungsverbot, das die Ausländerbehörde gegen den britisch-palästinensischen Arzt Ghassan Abu Sitta erlassen hatte, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag. Der Chirurg und Rektor der Universität Glasgow, der im Herbst 2023 im Gazastreifen Kriegsverletzte behandelt hatte, sollte auf dem Palästina-Kongress am 12. April 2024 in Berlin sprechen. Doch die Bundespolizei verweigerte ihm am Flughafen die Einreise. Zugleich wurde ein politisches Betätigungsverbot erlassen, das dem Arzt nicht nur die persönliche Teilnahme an dem später von der Polizei aufgelösten Kongress untersagte, sondern auch jegliche Veröffentlichungen und Interviews.
Begründet wurde diese Maßnahme mit der Gefahr, Abu Sitta könne den Angriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 glorifizieren und die Vernichtung Israels befürworten. Öffentliche Auftritte des Arztes seit dem 7. Oktober 2023 hätten diese Prognose nicht gestützt, befand die Kammer. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass Äußerungen Abu Sittas die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hätten. Und selbst wenn diese Gefahr bestanden hätte, wäre ein auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes erlassenes Betätigungsverbot unverhältnismäßig gewesen. So hätte die Ausländerbehörde bei ihrer Abwägung auch Abu Sittas Rolle als Zeuge israelischer Luftangriffe vor dem Internationalen Strafgerichtshof berücksichtigen müssen.
Das Einreiseverbot gegen Abu Sitta war bereits am 14. Mai 2024 vom Verwaltungsgericht Potsdam für rechtswidrig erklärt worden. Infolge dieses für den gesamten Schengen-Raum geltenden einjährigen Verbots war Abu Sitta Anfang Mai 2024 auch am Pariser Flugplatz Charles de Gaulle abgewiesen worden, als er auf dem Weg zu einer Anhörung vor dem französischen Senat war.
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