4. Mai, Diskussion zu Grundrechten
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Aus: Ausgabe vom 22.04.2024, Seite 2 / Inland
Faschismus

»Sie wurden zunächst nicht als Opfer anerkannt«

Jahrestage der Befreiung von Konzentrationslagern: Auch an die Verfolgung sogenannter Asozialer wird erinnert. Ein Gespräch mit Helga Amesberger
Interview: Barbara Eder
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Gezeichnet: Häftlinge im Konzentrationslager Sachsenhausen (19.12.1938)

Sie forschen seit Jahren zur Verfolgung sogenannter Asozialer zwischen 1933 und 1945. Wie wurde diese Personengruppe definiert?

»Asoziale« wurden als sogenannte Arier kategorisiert, die aber nicht in das Bild des sogenannten Herrenmenschen passten. Dabei handelte es sich zum einen um Frauen und Männer, die mit Strafgesetzen in Konflikt gerieten; zum anderen um Menschen, denen »Arbeitsscheu« oder ein unsittlicher Lebenswandel unterstellt wurde. Auch alkoholkranke und Drogen gebrauchende Menschen wurden in der Nazizeit als »Asoziale« stigmatisiert. In den Konzentrationslagern mussten sie den schwarzen Winkel tragen.

Worin besteht das Spezifikum dieser Opfergruppe?

Eine gesetzlich geregelte Definition, wer als »asozial« einzustufen ist, gab es nicht. Die Behörden agierten auf Basis von Erlässen und Verordnungen; sie konnten daher sehr willkürlich vorgehen. Der wichtigste war der Grunderlass von 1937 zur Vorbeugehaft, der es ermöglichte, Personen ohne vorangegangene Straftat zu inhaftieren. Dazu kamen unterschiedliche fürsorgerechtliche Bestimmungen, welche die Einweisungen sowohl in Arbeitsanstalten als auch in Konzentrationslager ermöglichten. Die Richtlinie zur Umsetzung des Gesetzes zur »Verhütung erbkranken Nachwuchses« war dahingehend ebenso relevant. In Allianz von Fürsorge, Arbeitsämtern und Medizin war die Polizei dazu angehalten, dem sogenannten Asozialen-Problem ein Ende zu machen. Begonnen hat dies bereits mit der Machtübernahme der Nazis, die Übergänge waren fließend. Auch vor 1933 bzw. 1938 gab es staatliche Maßnahmen gegen gesellschaftlich Marginalisierte. Betonen möchte ich, dass vorwiegend die verarmten Bevölkerungsschichten von der Bekämpfung des »Asozialen«-Problems betroffen waren.

Gab es eigene Lager für diese Menschen?

Personen, die als »Asoziale« verfolgt wurden, wurden zunächst oft in sogenannte Arbeits- oder Arbeitserziehungslager gebracht. In Österreich befanden sich solche für Frauen etwa am Steinhof in Wien, in Znaim und in Klosterneuburg, in Bayern war es der »Wanderhof« Bischofsried. Die inhaftierten Frauen und Männer mussten für Firmen, in der Landwirtschaft oder im Lager selbst Zwangsarbeit verrichten. »Asoziale« wurden jedoch auch in Konzentrationslager deportiert. Junge Frauen im Alter zwischen 15 und 21 Jahren kamen etwa ins Jugend-KZ Uckermark – im Nazijargon euphemistisch als »Erziehungslager« für Mädchen bezeichnet. Viele von ihnen waren davor in einem »Arbeitserziehungslager«.

»Asoziale« sind eine Opfergruppe ohne nennenswerte Lobby. Wie verlief der Weg zur Entschädigung nach 1945?

Nach 1945 haben sich die fürsorgerechtlichen Bestimmungen und der gesellschaftspolitische Blick auf diese Verfolgtengruppe nicht maßgeblich verändert. Diesbezüglich gibt es eine starke Kontinuität, dies spiegelt sich auch in der Anerkennungspolitik: »Asoziale« Menschen wurden nicht als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt, außer sie konnten einen Nachweis erbringen, dass sie beispielsweise auch rassistisch oder politisch verfolgt wurden. In Österreich kam es zu einer schrittweisen Anerkennung mit der Gründung des Nationalfonds für die Opfer des Nationalsozialismus im Jahr 1995. Im österreichischen Opferfürsorgegesetz wurden aber erst 2005 entsprechende Novellierungen vorgenommen. Nach einer Initiative von Nachkommen von Überlebenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beschloss auch der Deutsche Bundestag im Februar 2020 die Anerkennung von als »Asoziale« oder »Berufsverbrecher« verfolgten Personen. Es dauerte also fünf bzw. acht Jahrzehnte, bis der Unrechtsgehalt der NS-Maßnahmen gegen diese Opfergruppen erstmals hinterfragt wurde. Niemand war zu Recht im KZ – ganz egal, wie das Vorleben einer Person war, ob sie kriminell wurde oder ob sie sich ein anderes Vergehen zuschulden hat kommen lassen. Konzentrationslagerhaft steht immer außerhalb des Rechts und der Gerichtsbarkeit.

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