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Aus: Ausgabe vom 27.05.2023, Seite 4 / Inland
Antisemitismus

Brandstiftung zum neuen Jahr

Neonazi wegen versuchten Anschlags auf ehemalige Synagoge zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt
Von Annuschka Eckhardt
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Faschistischer Silvestertraum: Erst im Wirtshaus trinken und dann eine Synagoge anzünden. Ein 22jähriger Neonazi aus Franken wurde am Freitag in Bamberg wegen versuchter schwerer Brandstiftung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er in der Silvesternacht die ehemalige Synagoge im fränkischen Ermreuth anzünden wollte. Schon seit dem Mittag trinkend hatte der Mann nachts ein Fenster des Gebäudes eingeschlagen und dann mit einem Bodenfeuerwerk versucht, es in Brand zu setzen. Ein Überwachungsvideo zeigt ihn bei der Tat. Als das Gebäude kein Feuer fing, ging er. Zum Zeitpunkt seiner Aktion befanden sich keine Menschen in dem 1822 errichteten Gebäude, das heute als Haus der Begegnung genutzt wird.

An dem Gebäude entstand ein Sachschaden von 1.000 Euro, verletzt wurde niemand. Das Gericht stellte der Sprecherin zufolge eine radikal rechte Gesinnung und ein »massives Alkoholproblem« bei dem 22jährigen fest. Mit dem Urteil blieb es knapp unter der Forderung der Generalstaatsanwaltschaft München, die drei Jahre Haft beantragt hatte.

Der Vorsitzende Richter Matthias Bachmann attestierte dem Angeklagten eine seit Jahren bestehende ex­trem rechte Gesinnung. Er sei sich der Konsequenzen seiner Tat trotz eines erheblichen Alkoholkonsums bewusst gewesen. Laut dpa nahm der Mann das Urteil ohne ersichtliche Regung auf. Er hatte vor Gericht erklärt, eine »rechtsradikale Gesinnung« zu haben und die Tat gestanden. Er nannte sie ein »schändliches Fehlverhalten«.

Auf dem Handy des jungen Mannes hatte die Polizei zahlreiche Bilder, Texte und Musikstücke mit faschistischen und antisemitischen Inhalten gefunden. Auf einem Foto soll der Angeklagte vor einer Reichsflagge stehen und den Hitlergruß zeigen. Den an dem Gebäude der jüdischen Gemeinde entstandenen Schaden haben die Eltern des Angeklagten beglichen.

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