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Aus: Ausgabe vom 03.03.2010, Seite 3 / Schwerpunkt

Verfassungswidrig

Erklärung des Gerichts:

»Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§113a, 113b TKG (Telekommunikationsgesetz) und gegen §100g StPO (Strafprozeßordnung), soweit dieser die Erhebung von nach §113a TKG gespeicherten Daten zuläßt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.

(...)

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfaßten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten.


(...)

Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlaßlose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig.

(...)

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, daß die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.«

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