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Aus: Ausgabe vom 02.03.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

Abwrackprämie nicht für »Hartz IV«-Opfer?

Was das Arbeitsministe­rium sagt

Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Katrin Kunert (Die Linke) vom 20.Februar 2009:

»Wird einer Bezieherin/einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Umweltprämie bewilligt und direkt an sie/ihn ausbezahlt, handelt es sich um eine Einnahme in Geldeswert. Sie ist dann in dem Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Prämie bereits im voraus an den Verkäufer des Kraftfahrzeugs abgetreten worden ist ...

In vielen Fällen kann das dazu führen, daß die erwerbsfähige Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht mehr hilfebedürftig sind. Folglich sind sie in diesem Monat nicht auf die steuerfinanzierte Fürsorgeleistung angewiesen, sondern müssen entsprechend dem Nachrangigkeitsgrundsatz zunächst die bereiten finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen. Aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens fehlt es an der Hilfebedürftigkeit, die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist.«

Was das Finanzministe­rium sagt

Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert (Die Linke) vom 20. Februar 2009:

»Dies bedeutet, daß nur die Verschrottung und Neuanschaffung von Personenkraftwagen ... mit einer Umweltprämie gefördert wird.

Bei Personenkraftwagen des Privatvermögens fließt die Umweltprämie nicht im Rahmen einer Einkunftsart zu; es handelt sich um eine nicht steuerbare Einnahme.«

Was im Gesetz steht

Sozialgesetzbuch II, Paragraph 11 (Zu berücksichtigendes Einkommen):


»(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1. Einnahmen, soweit sie als

a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) (...) einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, daß daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.«

Was in der Richtlinie steht

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

»2.1 Gegenstand der Förderung:

Förderfähig ist der Erwerb eines Personenkraftwagens, der hinsichtlich seiner Schadstoffklasse mindestens die Anforderungen von Euro 4 erfüllt, wenn zugleich ein Altfahrzeug gemäß Ziffer 4.2 verschrottet wird.«

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