Trend zum Vermummungsgebot
Coronaverordnungen missachten das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Widerspruch aus Karlsruhe
Ulla JelpkeDie Maßnahmen zur Eindämmung der Coronaviruspandemie haben zu einem weitgehenden Verbot von Demonstrationen geführt. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet die Behörden nun, von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen.
Selbst wenn die Anmelder von Demos nur wenige Teilnehmer versammeln und einen Mindestabstand ankündigen, kassieren sie teilweise haarsträubende Verbotsbescheide. So untersagte das Verwaltungsgericht Dresden am 30. März eine Kundgebung »Gesundheit und Grundrechte für alle«, weil man nicht ausschließen könne, dass sich noch weitere Passanten anschließen. Die Kooperationsbereitschaft der Anmelder, die zugesagt hatten, keine Flugblätter zu verteilen und nicht öffentlich zu werben, wurde dahingehend verdreht, dass die Kundgebung dann ja eh nur »eine geringe Außenwirkung« habe. Sie sollten doch lieber »über Social-Media-Kanäle etc.« ihre Meinung kundtun, so das Gericht. Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße untersagte eine Zwei-Mann-D...
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