Überwachtes Zuhausesitzen
Ortsanwesenheit von Hartz-IV-Beziehern: Ministerium verweigert einheitliche Regeln. Sozialverein beklagt Willkür
Susan BonathEine Residenzpflicht gilt nicht nur für Asylbewerber im Anerkennungsverfahren. Auch wer Hartz IV bezieht, darf den wohnortnahen Bereich ohne Antrag beim Jobcenter nicht verlassen. Doch wie weit reicht dieser Bereich? Wann darf das Amt das Gesuch ablehnen oder am Ende die Leistungen sperren? Sozialverbände beklagen seit langem eine unklare Regelung im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies führe dazu, dass alle Behörden diese Ortsanwesenheitspflicht verschieden auslegten, mahnte Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles. Doch ändern will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das am liebsten nicht. Eine entsprechende Gesetzesnovelle kann seit acht Jahren mangels Verordnung nicht in Kraft treten. Mahnungen des Bundesrechnungshofs (BRH) und aus dem Bundestag sitzt das BMAS aus.
Es geht um den Paragraphen 7. Darin heißt es: »Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des Trägers außerhalb des ...
Artikel-Länge: 4295 Zeichen
Dieser Beitrag ist gesperrt und nur für Onlineabonnenten lesbar. Die Tageszeitung junge Welt finanziert sich vor allem aus den Aboeinnahmen. Mit einem Onlineabo tragen Sie dazu bei, das Erscheinen der jungen Welt und ihre Unabhängigkeit zu sichern.
Für Unentschlossene gibt es die Tageszeitung junge Welt auch am Kiosk, für 2,00 € wochentags und 2,50 € am Wochenende. Alle belieferten Verkaufsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Vollen Zugriff auf alle Artikel bietet das Onlineabo. Jetzt bestellen unter www.jungewelt.de/abo.
Unverzichtbar! Jetzt junge Welt stärken.
Hilfe bei Einlog-ProblemenAbo abschließen
Gedruckt
Sechs mal die Woche: Hintergrund und Analysen, Kultur, Wissenschaft und Politik. Und Samstag acht Seiten extra.
Verschenken
Anderen eine Freude machen: Verschenken Sie jetzt ein Abonnement der Printausgabe.