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17.05.2019 / Inland / Seite 5

Überwachtes Zuhausesitzen

Ortsanwesenheit von Hartz-IV-Beziehern: Ministerium verweigert einheitliche Regeln. Sozialverein beklagt Willkür

Susan Bonath

Eine Residenzpflicht gilt nicht nur für Asylbewerber im Anerkennungsverfahren. Auch wer Hartz IV bezieht, darf den wohnortnahen Bereich ohne Antrag beim Jobcenter nicht verlassen. Doch wie weit reicht dieser Bereich? Wann darf das Amt das Gesuch ablehnen oder am Ende die Leistungen sperren? Sozialverbände beklagen seit langem eine unklare Regelung im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies führe dazu, dass alle Behörden diese Ortsanwesenheitspflicht verschieden auslegten, mahnte Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles. Doch ändern will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das am liebsten nicht. Eine entsprechende Gesetzesnovelle kann seit acht Jahren mangels Verordnung nicht in Kraft treten. Mahnungen des Bundesrechnungshofs (BRH) und aus dem Bundestag sitzt das BMAS aus.

Es geht um den Paragraphen 7. Darin heißt es: »Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des Trägers außerhalb des ...

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