»Einen Betriebsrat dürfen sie nicht wählen«
Bislang galten die 25.000 DRK-Schwestern nicht als Beschäftigte. Nun entschied ein Gericht anders. Gespräch mit Gunnar Herget
Johannes SupeDie Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sollen künftig als Leiharbeiterinnen angesehen werden. Das hat kürzlich der Europäische Gerichtshof entschieden, nach dem sich wohl auch das deutsche Bundesarbeitsgericht richten wird. Die Gewerkschaft ver.di begrüßt das. Helfen Sie uns, diesen Entscheid zu verstehen: Als was galten die rund 25.000 Schwestern bislang?
Das Bundesarbeitsgericht, BAG, geht in ständiger Rechtsprechung seit 1956 davon aus, dass die DRK-Schwestern keine Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts sind. Statt dessen sollen sie den Status von Vereinsmitgliedern haben. Das bedeutet, dass sie weder einen Betriebsrat wählen noch streiken dürfen. Auch können sie sich nicht an die deutschen Arbeitsgerichte wenden. Sämtliche Arbeitnehmerschutzrechte finden auf sie keine Anwendung.
Die Argumentation des BAG dafür änderte sich im Laufe der Jahrzehnte etwas. Zuletzt sagte das BAG, das Deutsche Rote Kreuz gewähre den Schwestern von sich aus ausreich...
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