Diagnose: Selber schuld
Ersatzansprüche der Jobcenter bei »sozialwidrigem Verhalten«. Präzisierung der Praxis, sagt die Behörde. Gesetzesverschärfung, sagt der Experte
Claudia WrobelSo neu, wie Bild es darstellt, ist die harte Hand gegen Hartz-IV-Bezieher nicht. Die Beispiele, die das Blatt am Freitag nannte, für Fälle, in denen das Jobcenter Leistungen zurückverlangen kann, seien bereits seit Jahren gelebte Praxis, wie eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Nachfrage von jW sagte. Allerdings hatten diese zuvor keinen Gesetzesrang, sondern seien in den Handlungsanweisungen für die Sachbearbeiter festgeschrieben gewesen. Seit 20. Juli ist nun auch in einem Paragraphen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) festgelegt, dass von Hartz-IV-Beziehern bei »sozialwidrigem Verhalten« Leistungen drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden können. Für Experten, wie etwa den Leiter des Instituts für Sozialpolitik und Arbeitsmarktforschung (ISAM) der Hochschule Koblenz, Stefan Sell, handelt es sich allerdings um eine deutliche Verschärfung. Er erklärte am Freitag auf seinem Blog, dass eine Ersatzpflicht »bislang nur in Ausnahmefällen, ...
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