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27.02.2016 / Inland / Seite 5

»Staatliche Enteignung«

Nach Bundesrecht kann Flüchtlingen »Vermögen« oberhalb von 200 Euro ­abgenommen werden. Die Länder setzen das unterschiedlich durch

Susan Bonath

Wer flieht, nimmt mit, was er kann. Auf Ersparnisse der Geflüchteten hat es nicht nur der dänische, sondern auch der deutsche Staat abgesehen. Bereits seit 1993 ermöglicht ihm das Asylgesetz, Geld und Wertsachen zu konfiszieren. Denn die Flüchtlinge sollen erhaltene Leistungen – Lagerunterbringung und Grundversorgung auf Hartz-IV-Niveau – je nach »Vermögen« erstatten. Ihr Selbstbehalt beträgt gerade einmal 200 Euro. Die Bundesländer setzen die Vorschrift unterschiedlich streng durch, wie Anfragen von jW ergaben. Manche durchsuchen Betroffene, andere fordern Erklärungen. Nur Sachsen-Anhalts Innenministerium ließ ausrichten, man beschlagnahme gar nichts. Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland antworteten nicht.

Besonders streng handhabt Bayern die Angelegenheit. Zwar gilt dort ein höherer Selbstbehalt von 750 Euro. Es sei aber »der Normalfall, dass Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen hinsichtlich Dokumenten, Wertsachen...

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