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13.05.2009 / Ratgeber / Seite 14

Steuerforderung nach Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei – es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der zugeflossene Betrag des Kurzarbeitergeldes wird bei der Bestimmung der prozentualen steuerlichen Belastung der übrigen Einnahmen mit berücksichtigt. Und zwar nachträglich bei der Berechnung der Jahressteuer aufgrund der eingereichten Einkommenssteuererklärung. Darauf machte jetzt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) noch einmal aufmerksam. Es ist dasselbe Procedere wie bei andern Sozialleistungen, etwa wenn ein Beschäftigter Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht, Übergangsgeld während einer Rehamaßnahme oder auch Elterngeld.

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