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ALG II muß auch für Stiefkinder reichen

Düsseldorf. Wer mit einem arbeitslosen Partner zusammenlebt, muß auch für dessen Kinder aufkommen. Darauf wies das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem am Freitag veröffentlichten Urteil hin. In einem Streit um die Anrechnung des Partnereinkommens auf das Arbeitslosengeld II stellte es sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung. Unter anderem hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden, daß das Einkommen eines Verdienenden nur für den Partner, nicht aber für dessen Kinder angerechnet werden kann, weil für die Stiefkinder auch keine Unterhaltspflicht bestehe.

(AP/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 11.03.2006, Seite 5, Inland

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