Kein Frieden ohne Gegenmacht
Von Andreas Buderus
»Zur Aneignung des Streikrechts zählt auch die Überwindung bestehender rechtlicher Restriktionen. (…) Wer überkommene rechtliche, in der Verfassung keineswegs angelegte Restriktionen überwinden will, muss den Mut zur kalkulierten Regelverletzung aufbringen. (…) Das Streikrecht und seine Ausweitung stehen und fallen mit der Intensität, mit der die Gewerkschaften die Streikfreiheit nutzen.«¹
Streik kann eine politisch entscheidende Macht entfalten. Das wurde in Deutschland bereits im März 1920 bewiesen. Der Generalstreik gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch brachte Verwaltung, Verkehr und Industrie zum Stillstand und ließ den Staatsstreich binnen Tagen zusammenbrechen. Als die sozialdemokratische Regierung auf der Flucht war, verteidigten Arbeiterinnen und Arbeiter mit ihrer stärksten Waffe, dem Streik, ihre in der Novemberrevolution 1918 erkämpften sozialen und politischen Rechte – so kümmerlich sie auch waren, im Vergleich zu dem, was in der Revolution 1918/19 gefordert worden war.
Die Kämpfe in Frankreich und Italien zeigen, dass Streikbewegungen weiterhin großen Einfluss haben: In Frankreich blockieren sie bislang Macrons Rentenreform, und in Italien richteten sich Generalstreiks zum Jahresende gegen Waffenlieferungen an Israel sowie gegen die Beteiligung am Krieg in Gaza. Am 6. Februar protestierten außerdem Zehntausende Hafenarbeiterinnen und -arbeiter in über 20 europäischen Häfen gegen Kriege, die Militarisierungspolitik der EU und die Nutzung der Häfen für Waffenlieferungen. Dagegen zeigt das Scheitern der Generalstreiks gegen die Einführung des 13-Stunden-Arbeitstages in Griechenland², was passiert, wenn die Macht der Straße durch sozialpartnerschaftlich eingebundene Gewerkschaften kanalisiert wird.³
Global eskalierende Kriege, Klimakollaps, Sozialabbau und Faschisierung sind kein »Scheitern« bürgerlich-demokratischer Politik, sondern ihre systemische Fortsetzung unter verschärften Bedingungen. Krieg, Aufrüstung und Militarisierung greifen tief und existentiell in Arbeits- und Lebensbedingungen ein, ordnen gesellschaftliche Kräfteverhältnisse neu und disziplinieren Lohnabhängige. Wer diese Politik stoppen will, muss dort ansetzen, wo ihre materielle Grundlage liegt. Der politische Streik setzt genau hier an. Er zielt nicht auf Überzeugung, sondern auf Unterbrechung – er richtet sich gegen die gesellschaftliche Reproduktion des Krieges. Genau deshalb befindet sich das Streikrecht aktuell auch global unter Beschuss.⁴
Der Mythos vom Verbot
Die »Zeitenwende« markiert eine innenpolitische Neuordnung. Aufrüstung und ausufernde Staatsverschuldung gehen einher mit Sparprogrammen, Sozialabbau, Grundrechtseingriffen, Reallohnverlusten und wachsendem Druck auf die Beschäftigten. Krieg erfordert funktionierende Produktion, Logistik und soziale Reproduktion. Genau deshalb geraten Arbeitskämpfe, soziale Konflikte und kollektive Gegenmacht ins Visier. Was als »nationale Sicherheit« firmiert, ist in Wahrheit die Sicherung störungsfreier Verwertung von Arbeit. Streiks machen sichtbar, dass es kein gesellschaftliches »Wir« gibt, sondern gegensätzliche Interessen. In einer auf Kriegstüchtigkeit ausgerichteten Ordnung sind sie deshalb grundsätzlich unerwünscht.
In Deutschland gilt der politische Streik als »nicht erlaubt«. Nicht, weil er rechtlich nicht vorgesehen oder gar ausdrücklich verboten wäre – sondern weil er seit Jahrzehnten als solcher behandelt wird.⁵ In der herrschenden arbeitsgerichtlichen Lesart gelten nur solche Streiks als »zulässig«, die auf »tariflich regelbare Ziele« gerichtet sind, sich gegen einen einzelnen »Arbeitgeber« oder einen Arbeitgeberverband richten und von einer Gewerkschaft ausgerufen werden. Spontane Arbeitsniederlegungen einzelner Belegschaften oder Streiks gegen den Gesetzgeber werden demgegenüber als »politisch« etikettiert – und damit für rechtswidrig erklärt. Beamtinnen und Beamten wird sogar dieses eingeschränkte Streikrecht vollständig abgesprochen.⁶ Dieser deutsche Sonderweg steht in offenem Widerspruch zum Völkerrecht, insbesondere der auch für Deutschland verbindlichen Europäischen Sozialcharta. Das konstatierten 2006 sogar die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages.⁷ Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) leitet das Streikrecht unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit ab. Damit umfasst es ausdrücklich auch politische Streiks, soweit sie Arbeits-, Sozial- oder Lebensbedingungen betreffen, auch solche, die nicht ausdrücklich von einer Gewerkschaft getragen werden. Die deutsche Praxis, Streiks gegen staatliche Politik grundsätzlich zu verbieten, gilt international als rechtlich nicht haltbar – und als Verletzung verbindlicher völkerrechtlicher Verpflichtungen.⁸ Deutschland wurde deshalb bereits mehrfach vom zuständigen Ausschuss der ILO für seine rechtswidrige Praxis kritisiert.⁹
Die reaktionäre deutsche Rechtsprechung ist aber nicht nur juristisch unhaltbar, sie ist vor allem auch politisch desaströs. Denn zentrale Arbeits- und Lebensbedingungen – gesetzlicher Arbeitszeitrahmen, Renten, Kranken- und Pflegeversicherung oder die Finanzierung öffentlicher Infrastruktur – werden gesetzlich festgelegt und sind tariflich nicht verhandelbar. Wenn Regierungen den Achtstundentag aushöhlen, Lebensarbeitszeiten heraufsetzen, Renten oder andere Sozialleistungen, Bildungs-, Kultur- und Entwicklungszusammenarbeitsbudgets radikal kürzen, dann betrifft das Millionen Beschäftigte und ihre Angehörigen unmittelbar. Nach der herrschenden deutschen Rechtsinterpretation dürfen sie dagegen jedoch nicht streiken.
Wie dieser Mechanismus wirkt, zeigte die faktische Beseitigung des Paragraphen 116 des Arbeitsförderungsgesetzes (heute Paragraph 160 SGB III). Der sogenannte Franke-Erlass von 1984 entzog Beschäftigten außerhalb des direkt umkämpften Tarifgebiets, aber in derselben Branche, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern es infolge des Streiks zu Produktionsausfällen kommt. Streikunterstützung erhalten sie auch nicht, weil sie ja nicht direkt am Streik beteiligt sind. So wurde die »kalte Aussperrung« gesetzlich abgesichert. Als Sozialgerichte diesen offenen Angriff stoppten, legalisierte die Kohl-Regierung die Praxis durch eine bewusst vage Gesetzesänderung, die Gewerkschaften in stark vernetzten Branchen bis heute finanziell erpressbar macht.
Dass dieser Anschlag auf das Streikrecht gelingen konnte, lag auch daran, wie die Gewerkschaften darauf reagierten. Statt den in großen Teilen der Basis geforderten politischen Widerstand bis hin zum Streik zu organisieren, zogen die Gewerkschaftsführungen vor das Bundesverfassungsgericht – und verloren. Der staatliche Angriff wurde damit nicht politisch zurückgeschlagen, sondern rechtlich bestätigt. Der Mythos vom »verbotenen politischen Streik« wurde so nicht nur behauptet, sondern institutionell verfestigt. Nach dem Wahlsieg 1998 und der Rückkehr in die Regierungsverantwortung mit den Grünen lehnte die SPD trotz vorheriger Zusagen die Abschaffung des Antistreikparagraphen ab. Am 8. September 1999 stimmte sie gegen einen entsprechenden Antrag der PDS und stellte damit das frühere Streikrecht nicht wieder her.
Was mit dem Franke-Erlass und Paragraph 116 AFG begann, wurde mit dem Tarifeinheitsgesetz dreißig Jahre später fortgesetzt – diesmal unter einer SPD-Arbeitsministerin. Das Gesetz schreibt vor, dass in einem Betrieb nur noch der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Kämpferische Berufsgewerkschaften wie die GDL, die Pilotenvereinigung Cockpit oder der Marburger Bund verlieren damit faktisch ihre Tariffähigkeit, selbst erstrittene Abschlüsse können verdrängt, Streiks entwertet werden. Die Stoßrichtung war auch hier klar: Die gezielte Streikmacht kleiner, kampfstarker Gewerkschaften sollte gebrochen werden – insbesondere nach den Bahnstreiks der GDL 2007/08. Wieder reagierten die Gewerkschaften legalistisch. Statt eines Arbeitskampfes gegen diesen Angriff auf die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht setzten sie auf Unterschriftenlisten, Demonstrationen, Petitionen und Klagen. Das Bundesverfassungsgericht ließ das Gesetz 2017 im Kern bestehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte 2022 seine Anwendung. Der Angriff wurde juristisch legitimiert. Die Niederlage war nicht zufällig, sondern die logische Folge einer Strategie, die den Klassenkonflikt aus der Gesellschaft in die Gerichtssäle verlagert.
Das Tabu des politischen Streiks ist nicht einfach da. Es wurde systematisch hergestellt – nicht primär durch Gesetze, sondern durch eine Form der Rechtsproduktion, in der die Meinung der Herrschenden durch politische Entscheidungen als die juristisch notwendige »herrschende Meinung« erscheint. Entscheidend ist weniger der Wortlaut des Grundgesetzes als die Art und Weise, wie seine beim Streikrecht bewusst geschaffene Leerstelle nach 1949 gefüllt wurde. Die Füllung dieser Leerstelle obliegt den Arbeitsgerichten. Dies geschah unter maßgeblicher Mitwirkung von Juristen wie Hans Carl Nipperdey, der bereits unter den Nazis 1934 in führender Position an der Ausarbeitung des Gesetzes »zur Ordnung der nationalen Arbeit« beteiligt war. Dessen wesentlicher Inhalt war die Etablierung des »Führerprinzips« auch in den Betrieben, und damit die Beseitigung der letzten Reste des in der Novemberrevolution 1918 erkämpften Weimarer Arbeitsrechts.
Zusammen mit den Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG), viele davon mit Nazivergangenheit¹⁰, entwickelte Nipperdey als erster BAG-Präsident ein Streikverständnis, das Arbeitskämpfe auf tariflich regelbare Ziele begrenzte und politische Zielsetzungen ausschloss. Diese Grenze war keine juristische Zwangsläufigkeit, sondern eine politische Setzung im Gewand der Rechtsdogmatik.¹¹ Damit wird das Streikrecht funktionalisiert und seiner historisch immer auch politischen Bedeutung beraubt. Streiks sollen tarifliche Konflikte moderieren, aber keine gesellschaftlichen Machtverhältnisse in Frage stellen (können). Bis heute wirkt das vor allem durch Verinnerlichung. Viele ehrenamtliche, aber auch hauptamtliche Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter sind davon überzeugt, dass politische Streiks oder gar ein Generalstreik in Deutschland verboten seien. Jahrzehntelange arbeitsgerichtliche Praxis hat aus einer umkämpften Grenzziehung einen scheinbar objektiven Sachzwang gemacht.
Streik unter Beschuss
Die »Zeitenwende« hat den Angriff auf Streiks nicht erfunden – sie hat ihn aber politisch weiter aufgeladen und verschärft. Wo Arbeitskämpfe heute gesellschaftlich wirksam werden, reagieren Staat und Kapital nicht mehr nur mit betriebswirtschaftlichen Argumenten, sondern mit einer offenen Sicherheits- und Ordnungslogik und mit der reflexhaften Forderung nach der weiteren Beschränkung des Streikrechts. Besonders sichtbar wird das in Bereichen, die für Mobilität, Versorgung und Logistik zentral sind. Exemplarisch zeigte sich das in den (zeitweise) parallelen Streiks von GDL und Verdi im Jahr 2024. Kaum legten Lokführer, Bodenpersonal und Beschäftigte im öffentlichen Verkehr die Arbeit nieder, brach eine koordinierte Kampagne los: Bahn, Logistik- und Arbeitgeberverbände sprachen von »Geiselnahme der Gesellschaft«, »Gefährdung der Daseinsvorsorge« und »Missbrauch des Streikrechts«. Gleichzeitig begann eine politische Offensive, mit der Forderung, das Streikrecht in »kritischen Infrastrukturen« weiter einzuschränken.¹²
Das Entscheidende dabei ist nicht die hysterische Wortwahl, sondern die gezielte Verschiebung der Konfliktlinie. Arbeitskämpfe im Verkehr, der öffentlichen Infrastruktur, dem Gesundheitswesen und in der Logistik treffen heute unmittelbar die Bereiche, die im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Mobilisierung zur Kriegsfähigkeit im Zentrum stehen. So finden sich im Grünbuch »Zivil-Militärische Zusammenarbeit 4.0« vom Januar 2025 unter der Überschrift »Allgemeine Herausforderung bei der Verlegung von NATO-Truppen – Aufgabe der Polizei« unter anderem folgende möglichen »Probleme«: »Spontan-Demonstrationen: So könnten Friedensaktivisten Truppenverlegungen verhindern wollen und Grenzübergänge blockieren«, »Streik des Straßenunterhaltungspersonals«, »Demonstration oder Blockaden auf den Bahnstrecken/Bahnübergängen (vergleiche Gorleben-Blockaden)«, »Streik des Bahnpersonals«, »Demonstration, Blockaden (vergleiche ›Letzte Generation‹)«, »Streik des Hafen-/Flughafenpersonals«, »Demonstrationen/Blockaden an den Autobahnauf- und -abfahrten«.¹³
Eine Politik der Kriegsvorbereitung, der Aufrüstung und der kriegsbedingten Haushaltsumschichtungen ist auf störungsfreie Abläufe angewiesen – besonders bei der Bahn, in Häfen, Flughäfen, Krankenhäusern und Logistikzentren. Wer diese Knotenpunkte blockiert, trifft nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ein staatliches Projekt. Genau deshalb werden Arbeitskampfmaßnahmen und Streiks zunehmend nicht mehr als legitimer Interessenkonflikt behandelt, sondern als Bedrohung für das behauptete »nationale Ganze«. Der soziale Konflikt wird in ein Sicherheitsproblem verwandelt. Streik wird per se als »politisch« erklärt und unterfällt damit dem Verdikt der »Illegalität«. Rechtlich wird diese Verschiebung flankiert. Begriffe wie »Verhältnismäßigkeit«, »Gemeinwohl« oder »kritische Infrastruktur« dienen als Hebel, um Streiks (noch) nicht generell zu verbieten, aber politisch und juristisch zu entkernen: durch Notdienstauflagen, enge Auslegung der Friedenspflicht oder Drohungen mit Schadenersatz. Je wirksamer ein Arbeitskampf ist, desto enger wird das Korsett, in das er gezwängt werden soll.
In die Sackgasse
Wenn der politische Streik in Deutschland heute kaum vorstellbar erscheint, dann liegt das nicht nur an staatlichen Restriktionen oder arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Ein wesentlicher Teil der Blockade ist hausgemacht. Die DGB-Gewerkschaften haben sich über Jahrzehnte ein Verständnis von Interessenvertretung angeeignet, das ihre eigene politische Handlungsfähigkeit systematisch begrenzt.
Im Zentrum steht das Sozialpartnerschaftsdenken. Was historisch als taktisches Arrangement zur Durchsetzung materieller Verbesserungen entstand, hat sich zu einem normativen Leitbild verfestigt. Konflikt gilt darin nicht als notwendiger Ausdruck gegensätzlicher Interessen, sondern als Störung eines grundsätzlich kooperativen Verhältnisses zwischen Arbeit, Kapital und Staat. Streik wird akzeptiert – aber nur als letztes Mittel innerhalb klar definierter, rechtlich abgesicherter Spielräume. Diese Haltung prägt auch den Umgang mit dem politischen Massenstreik. Statt die eigene reale Organisationsmacht zum Ausgangspunkt zu machen, wird seitens der Apparate regelmäßig auf angebliche rechtliche Unmöglichkeiten verwiesen.
Dieser Legalismus erfüllt eine klare Funktion. Er verschiebt Verantwortung von der politischen Ebene auf juristische Instanzen. Nicht die Gewerkschaften entscheiden, ob ein politischer Streik geführt wird, sondern angeblich »das Recht«. Dass »Recht« immer auch selbst Ergebnis der jeweiligen gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse ist und historisch immer wieder durch konkrete – oft revolutionäre – Praxis verändert wurde, gerät aus dem Blick.
In der »Zeitenwende« hat diese Selbstbegrenzung gravierende Folgen. Wer nationale Geschlossenheit beschwört und »Verantwortung für das Ganze« einfordert, braucht Gewerkschaften, die ihre Macht nicht ausspielen. Der Legalismus der Gewerkschaftsführungen und breiter Teile der (noch) folgsamen und genügsamen Basis fügt sich nahtlos in diese Logik ein. Er macht Streiks berechenbar – und politischen Streik scheinbar undenkbar. Hier liegt der strategische Widerspruch. Eine Gewerkschaft, die ihre politische Handlungsfähigkeit preisgibt, verzichtet auf ihr wirksamstes Mittel, gesellschaftliche Machtverhältnisse zu beeinflussen. Sozialpartnerschaft wird dann nicht mehr zur taktischen Option, sondern zur Sackgasse. Der politische Streik ist in dieser Perspektive kein radikaler Sonderfall, sondern der konsequente Ausdruck einer Interessenvertretung, die sich ihrer eigenen Stärke wieder bewusst wird.
Recht folgt Macht
In den vergangenen Jahren ist der politische Streik auch auf parlamentarischer Ebene wieder Thema geworden. Anträge, Gutachten und Stellungnahmen verweisen darauf, dass die deutsche Sonderstellung weder völkerrechtlich geboten noch demokratisch überzeugend ist. Diese Initiativen sind wichtig. Sie entlarven den Mythos vom Verbot. Doch sie haben eine Grenze. Parlamente reagieren auf gesellschaftliche Kräfteverhältnisse – sie schaffen sie nicht. Arbeitsrechte sind historisch nie durch Einsicht entstanden, sondern durch kollektive Praxis. Achtstundentag, Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie: Sie wurden erkämpft, nicht gewährt. Der politische Streik bildet hier keine Ausnahme. Solange er nicht durchgeführt wird, bleibt er eine abstrakte Möglichkeit. Ein Gesetz, das ihn »erlaubt«, ohne dass es reale Mobilisierung gibt, wäre folgenlos. Umgekehrt kann eine Praxis, die sich durchsetzt, das Recht verändern. Recht folgt Macht – nicht umgekehrt.
Diese Erfahrung steht im scharfen Gegensatz zum gewerkschaftlichen Legalismus. Wer die eigene Handlungsfähigkeit an arbeitsgerichtliche Grenzziehungen bindet, akzeptiert die Entwaffnung kollektiver Gegenmacht. Der politische Streik wird so zur juristischen Frage, statt als das behandelt zu werden, was er ist: eine politische Entscheidung. Aneignung bedeutet daher nicht Regelbruch aus Prinzip, sondern organisierte Praxis. Solidaritätsstreiks, politische Warnstreiks, koordinierte Arbeitsniederlegungen – all das sind Formen, in denen die künstliche Trennung zwischen tariflich und politisch überwunden wird.
Was auf dem Spiel steht, wenn der politische Streik unterbleibt, zeigte bereits der Kampf gegen die Notstandsgesetze von 1968. Damals gab es in den Gewerkschaften – vor allem an der Basis – starke Kräfte, die zu einem politischen Streik gegen die geplante Notstandsverfassung drängten. Doch die Apparate entschieden sich für den legalistischen Weg. Mit Verweis auf das angebliche »Verbot des politischen Streiks« blieb der Arbeitskampf aus – und die Gesetze wurden beschlossen.¹⁴
Diese Entscheidung fällt den Beschäftigten und den Gewerkschaften heute auf die Füße. Denn in einer Phase eskalierender Kriege, Aufrüstung und Kriegsvorbereitung greifen nun genau jene Instrumente, die zu verhindern 1968 so kläglich unterlassen wurden. Ein zentrales dieser Instrumente ist das »Arbeitssicherstellungsgesetz« (ASG), ein Kernbestandteil der Notstandsverfassung. Es zielt nicht auf Verwaltung von Krisen, sondern auf die Durchführbarkeit von Krieg: Es erlaubt bereits im »Spannungsfall«, Beschäftigte zwangsweise in Arbeitsverhältnisse zu verpflichten, Kündigungen zu untersagen und Arbeitskräfte in kriegswichtige Bereiche zu lenken – von Energie und Verkehr über Logistik bis zu Post und Telekom.¹⁵
Besonders brisant ist dabei die Rolle der Gewerkschaften selbst. Die Durchführungsverordnung zum ASG sieht »regionale Arbeitskräfteausschüsse« vor, in denen »Arbeitgeber«, Behörden und Gewerkschaften über Zwangsmaßnahmen und Arbeitseinsätze entscheiden. Das ist eine nahezu wörtliche Fortschreibung der Logik des Reichshilfsdienstgesetzes von 1916: die staatskorporatistische Einbindung der Gewerkschaften in die Organisation der Kriegswirtschaft. Dass dies keine historische Fußnote ist, zeigte das NATO-Manöver »Red Storm Bravo« im Oktober 2025 in Hamburg, bei dem die Anwendung des ASG praktisch erprobt wurde – just zu dem Zeitpunkt, als CDU-Politiker bereits die Feststellung des »Spannungsfalls« forderten.¹⁶
Antimilitarismus als gelebte Praxis
Krieg braucht industrielle Produktion, funktionierende Logistik, Energieversorgung, Transport, Verwaltung – und vor allem die politische Befriedung der Lohnabhängigen. Aufrüstung und Kriegstüchtigkeit sind daher immer auch Klassenprojekte. Sie zielen auf die Umverteilung gesellschaftlicher Ressourcen und auf die Disziplinierung von Arbeitskräften. Hier liegt die strategische Bedeutung des politischen Massenstreiks. Er richtet sich nicht an Regierungen als Appellinstanz, sondern zielt auf die Behinderung der materiellen Basis der Kriegführung.
Dass Antimilitarismus mehr sein kann als moralischer Appell, zeigte sich in dem Beitrag von Cinzia Della Porta von der Unione Sindacale di Base, kurz: USB, auf der Rosa-Luxemburg-Konferenz im Januar 2026. Sie berichtete von den zwei landesweiten Generalstreiks in Italien im Herbst 2025, die sich ausdrücklich gegen Aufrüstung, Kriegspolitik und den gleichzeitigen Angriff auf soziale Rechte richteten. Ihr zentraler Punkt war, dass Militarisierung und Sozialabbau zwei Seiten derselben Medaille sind. Die Umstellung auf Kriegswirtschaft, Rüstungsproduktion und geopolitische Konfrontation geht überall einher mit Angriffen auf Tarifrechte, Renten, öffentliche Dienstleistungen und soziale Sicherungssysteme. Ein Antimilitarismus, der diese Verbindung nicht herstellt, bleibt folgenlos. Della Porta machte deutlich, wo der Kipppunkt liegt: Unter Bedingungen eskalierender Militarisierung wird Vermittlung zur Komplizenschaft. Eine Sozialpartnerschaft, die Aufrüstung als industriepolitische Realität akzeptiert und nur noch über ihre soziale Abfederung verhandelt, stabilisiert objektiv die Kriegslogik. Antimilitarismus ist deshalb keine Gesinnung, sondern eine praktische Frage der Verweigerung – dort, wo Krieg produziert wird: in Betrieben, Verwaltungen und Logistikketten.
Rechte werden nicht erbeten; Rechte werden erkämpft. Frieden kann nicht erbettelt werden. Er wird erzwungen – durch die bewusste Unterbrechung einer Ordnung, die auf Ausbeutung, Aufrüstung und Krieg beruht. Beides lehrt die Geschichte. Der politische Streik ist kein moralischer Appell, sondern die Form, in der diese Unterbrechung kollektiv organisiert werden kann. Der politische Streik ist kein pazifistisches Symbol, sondern ein machtpolitisches Instrument. Er verbindet soziale mit antimilitaristischen Kämpfen und durchbricht die nationale Rahmung, in der Kriegspolitik legitimiert wird. Arbeiterinnen und Arbeiter haben kein Vaterland. Sie haben kein Interesse daran, sich gegeneinander mobilisieren zu lassen. Arbeiter schießen nicht auf Arbeiter.
Anmerkungen
1 Detlef Hensche: Das Tabu des politischen Streiks in Deutschland – Rechtliche und politische Aspekte. In: Alexander Gallas/Jörg Nowak/Florian Wilde (Hg.): Politische Streiks im Europa der Krise. VSA-Verlag, Hamburg 2012, S. 219–226, https://kurzlinks.de/vko7
2 https://taz.de/Arbeitszeitreform/!6121777/
3 https://www.wsws.org/de/articles/2025/10/03/grie-o03.html
5 https://www.jungewelt.de/artikel/510533.streikrecht-deutsche-ignoranz.html
6 https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/damit-ist-der-rechtsweg-ausgeschoepft
8 https://verfassungsblog.de/das-volkerrechtliche-streikrecht-vor-dem-igh/
9 https://www.bundestag.de/resource/blob/410018/WD-6-076-15-pdf.pdf
11 https://forum-recht-online.de/wp/wp-content/uploads/2015/03/FoR1501_14_Reimer.pdf
13 https://zoes-bund.de/wp-content/uploads/2025/03/250306_Gruenbuch_ZMZ_digital.pdf , S. 44 ff.
14 https://kurzlinks.de/jt6p ; https://kurzlinks.de/5my6
15 https://gewerkschaftsforum.de/das-arbeitssicherstellungsgesetz-im-kontext-der-zeitenwende/
Andreas Buderus schrieb an dieser Stelle zuletzt in der Ausgabe vom 10./11. Januar 2026 zusammen mit Johannes Schillo über evangelische und katholische Propagandisten einer deutschen Kriegsmoral: »Ein fester Burgfrieden«
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