Wieder reingewaschen
Von Ulrich Schneider
Den alliierten Siegermächten und den deutschen Antifaschisten, die aus den Haftstätten, dem Exil oder aus der Illegalität zurückgekehrt waren, und einen antifaschistisch-demokratischen Neubeginn vor Augen hatten, war klar, dass dieser nicht mit, sondern möglicherweise auch ohne Unterstützung von großen Teilen der deutschen Bevölkerung erfolgen musste. Über die Instrumente, die zur Sicherung des »ruhigen Hinterlands« von den Alliierten geschaffen wurden, wurde bereits berichtet (vgl. junge Welt vom 16.10.2025). Unklar war jedoch, wie es gelingen könnte, der überwiegenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung, die sich als Teil der »Volksgemeinschaft« und später der »Tätergemeinschaft« in das System der faschistischen Herrschaft integriert hatte, einen Neuanfang zu ermöglichen. Angesichts der Dimension der Verbrechen insbesondere in den okkupierten Ländern konnte es keine »Generalamnestie« geben. Immerhin hatten die Alliierten beschlossen, die Hauptverantwortlichen vor einem Gericht der Völker aburteilen zu lassen. Die Frage stellte sich jedoch, in welchem Maße in der breiten Masse Einzelne für diese Verbrechen verantwortlich gemacht werden konnten.
Die ab 1945 gerne vorgebrachte Entschuldigung, man habe dem Druck des Naziregimes nichts entgegensetzen können, stimmt für die ersten Jahre nur für die bewussten politischen Gegner, die durch willkürlichen Terror und Massenverhaftungen in »wilde KZ« und andere Haftstätten von jeglichem Widerstand abgehalten werden sollten.
Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung, die nicht zu irgendeiner Kategorie der »Volksfeinde« gehörte (und diese erweiterte sich mit den Jahren des Naziregimes andauernd), konnte bis zu Beginn des Krieges relativ unbelastet mitlaufen und ihre »Ruhe« haben, wenn man denn wollte. Im besten Fall konnte man sogar von den »Segnungen« der Angebote an die »Volksgemeinschaft«, angefangen von der Wiedereinstellung in ein Arbeitsverhältnis nach der Weltwirtschaftskrise, von den Urlaubsreisen bei »Kraft durch Freude« bis hin zur »Schnäppchenjagd« bei der Zwangsversteigerung jüdischer Besitztümer profitieren. Anders als der Historiker Götz Aly meint, war die faschistische Herrschaft damit jedoch keine »Wohlfühldiktatur« für die »Volksgenossen«. Solche »Segnungen« waren vielmehr integraler Bestandteil der Kriegsvorbereitung. Zu dieser trug nicht nur die Rüstungsproduktion bei, sondern auch die Zerschlagung der Rechte aller Beschäftigten durch das »Gesetz zur Nationalen Arbeit« vom Januar 1934 und das Einüben der Ausplünderung von »Untermenschen«, die später in den okkupierten Territorien systematisch durchgeführt wurde. Was wir heute wissen – und was die Antifaschisten in der Illegalität manchmal mit Flugblättern öffentlich machten – war für den »unbedarften« Zeitgenossen nur im Ansatz erkennbar. Genau dieses Funktionieren war es aber, das maßgeblich zur Stabilität des Naziregimes beitrug.
Unter diesen Voraussetzungen war es klar, dass die faschistische Partei mit allen ihren Nebenorganisationen bis zum Beginn des Krieges mehr als zehn Prozent der Bevölkerung organisatorisch erfassen konnte. Die Masse der übrigen »Volksgenossen« wurde über gleichgeschaltete Vereine und Verbände sowie Massenevents ebenfalls in das Regime eingebunden.
Die Bindekraft dieser »Volksgemeinschaft«, die im Zuge des Krieges sowie der organisierten Massenverbrechen in den okkupierten Ländern und gegen die eigene Bevölkerung zur »Tätergemeinschaft« wurde, verhinderte bis zum Frühjahr 1945 – sehr zur Überraschung der Alliierten, die mit Bombardierungen von Großstädten und mit Flugblattaktionen versuchten, die Moral der deutschen Bevölkerung zu brechen – ein vorzeitiges Ende des Krieges durch kampflose Übergabe von Städten oder Regionen. Es war nicht die »Endsieg«-Propaganda, die den Durchhaltewillen hervorbrachte, sondern die Sorge davor, dass bei einem Sieg der Alliierten diese die Mittäter an den Verbrechen zur Rechenschaft ziehen würden, die eine Auflehnung gegen das Naziregime verhinderte.
Damit war klar, dass die militärische Zerschlagung des Faschismus die zentrale Voraussetzung war, um einen antifaschistisch-demokratischen Neubeginn auf den Weg bringen zu können. Aber mit welchen Deutschen sollte dieser Neubeginn realisiert werden? Die alliierten Siegermächte waren sich zwar bewusst, dass ihre Anwesenheit in Deutschland noch einige Jahre dauern konnte, aber man war gleichermaßen entschlossen, einen Großteil der Verwaltung und anderer im öffentlichen Leben relevanter Stellen mit deutschen Akteuren zu besetzen. Darum brachten amerikanische Besatzungsoffiziere Listen von deutschen Persönlichkeiten mit, die aus der Sicht von Antifaschisten im Exil als vertrauenswürdig und im Sinne demokratischer Vorstellungen als aufrecht anzusehen waren. Doch die Zahl der Frauen und Männer, die sich tatsächlich als Gegner der Faschisten erwiesen hatten, war nicht so groß, dass damit der Personalbedarf des Wiederaufbaus gedeckt werden konnte.
Daher blieb den Alliierten keine andere Wahl, als aus der großen Gruppe der »Volksgemeinschaft« diejenigen herauszufiltern, die als »unbelastet« oder »Mitläufer« keiner Teilnahme an Naziverbrechen schuldig gesprochen werden konnten. Da sich diese Untersuchung auf Millionen von Deutschen beziehen musste, von denen viele Hunderttausende durch den Krieg aus ihrer Heimat in andere Regionen des Deutschen Reiches gekommen waren, war eine »objektive« Untersuchung ein Ding der Unmöglichkeit. Die Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess lagen in der Verantwortung der Alliierten, die zwölf Nachfolgeprozesse in der Verantwortung der Amerikaner und die Prozesse gegen die Verantwortlichen in den Konzentrations- und Vernichtungslagern wieder in der Verantwortung aller Alliierten – doch die Entnazifizierung der deutschen Zivilbevölkerung sollte die Aufgabe der Deutschen selbst sein.
Der juristische Rahmen
Die Alliierten gaben dazu den juristischen Rahmen vor. Bei der Entnazifizierung galten zunächst alle Deutschen ab 18 Jahren, die der NSDAP oder einer mit ihr verbundenen Organisation angehört hatten, als »verantwortlich« und von der Entnazifizierung »betroffen«. Bereits am 26. September 1945 ordnete das Gesetz Nr. 8 der amerikanischen Militärregierung an, dass in der amerikanischen Zone Mitglieder der NSDAP auch in der Wirtschaft nur zu »gewöhnlichen Arbeiten« zugelassen werden durften, also solchen ohne Leitungsfunktion. Eine »Ausführungsverordnung« zu diesem Gesetz sah ein Einspruchsverfahren (»Vorstellungsverfahren«) vor, in dem Betroffene mit Hilfe von »Tatsachen« glaubhaft zu machen versuchen konnten, dass sie »nur dem Namen nach« Nazifaschisten gewesen seien und sich nicht »aktiv« für deren Ziele eingesetzt hätten.
Mit dem »Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus« vom 5. März 1946 (»Befreiungsgesetz«), welches vom Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes beschlossen wurde, begannen die Amerikaner in ihrer Besatzungszone damit, die Entnazifizierung teilweise in deutsche Hände zu geben. Im Laufe des Jahres 1946 wurde das Befreiungsgesetz auf die britische und französische Besatzungszone ausgeweitet.
Alle Personen, »die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, sollten von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet werden« (Art. 1 des Befreiungsgesetzes).
Mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 wurde die Einteilung in fünf Kategorien geregelt (Art. 1), um ein einheitliches Vorgehen in allen Besatzungszonen zu gewährleisten. Die fünf Gruppen waren: 1. Hauptschuldige; 2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer); 3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe); 4. Mitläufer; 5. Entlastete.
Zur Feststellung der Verantwortung des Einzelnen wurden Spruchkammern eingerichtet, die als Laiengerichte fungierten. Den Vorsitz hatten die »öffentlichen Kläger«, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zumindest für den höheren Verwaltungsdienst qualifiziert sein mussten sowie eine »saubere« Vergangenheit hatten. Ernannt wurden diese durch den jeweiligen »Minister für Befreiung«. Darüber hinaus gab es zwei Beisitzer, die mit den lokalen Verhältnissen vertraut sein sollten. In diesen Spruchkammern wurden entsprechende »Sühnemaßnahmen« angeordnet. Diese bestanden zum Beispiel in der Verpflichtung zur Wiedergutmachung, zu Aufbauarbeiten (etwa Trümmerbeseitigung), dem Ausschluss von öffentlichen Ämtern, dem Verlust von Rechtsansprüchen auf eine aus öffentlichen Mitteln zu zahlende Pension oder Rente, dem Einzug von Vermögen sowie der zeitweiligen Aberkennung des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Rechts, sich als Mitglied einer Partei politisch zu betätigen. Nach dem Grad der Verantwortlichkeit sollten die Sühnemaßnahmen »in gerechter und billiger Weise« verhängt werden, »um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen«. Zwar gab es für die Zuordnung zu den fünf Kategorien Verwaltungsanweisungen, aber die waren – wie sich schnell herausstellte – durchaus interpretationsfähig.
In der britischen Zone wurden zum 1. Januar 1947 deutsche Spruchgerichte geschaffen. In der französischen Besatzungszone wurden Militärverwaltungsgerichte errichtet. Ein großer Teil der Rechtsprechung erfolgte dort beim »Tribunal général« in Rastatt. Ab September 1948 übernahm das »Tribunal de première instance pour les crimes de guerre« (Gericht erster Instanz für Kriegsverbrechen) diese Aufgabe.
Ernüchternde Bilanz
Ein zentrales Instrument dieser Form der »Entnazifizierung« war ein aus 131 Fragen bestehender Fragebogen, den die Amerikaner als Form der »Selbstauskunft« im Juli 1945 eingeführt hatten und mit dem die alliierten Behörden Informationen über den Grad der Beteiligung der Befragten an der Naziherrschaft erheben wollten. Darin wurde beispielsweise die Mitgliedschaft in einer der Naziorganisationen abgefragt. Da es den Alliierten gelungen war, die NS-Hauptkartei in die Hand zu bekommen (als ehemaliges Document Center heute im Bundesarchiv Berlin), konnten viele der Eigenangaben überprüft werden. Falsche Angaben wurden oft härter bestraft als die Verbrechen selber. Dieser Fragebogen wurde bis 1948 bei der Entnazifizierung eingesetzt.
Bei den Verhandlungen der Spruchkammern wurden diese Fragebögen herangezogen und – falls vorhanden – weitere Belastungsdokumente, insbesondere Zeugenaussagen für Vorgänge, die öffentlich dokumentierbar waren. Die Betroffenen konnten »Entlastungszeugnisse« von »Nichtbelasteten« beibringen. Solche Entlastungsdokumente wurden im Volksmund »Persilscheine« genannt, benannt nach dem damals populären Waschmittel Persil. Die häufigsten »Persilscheine« stammten aus Kreisen der evangelischen Kirche, die sich unmittelbar nach dem Ende des »Dritten Reiches« mit großer Inbrunst um die »Verfolgten« der Alliierten kümmerte. Das entsprach tatsächlich der politischen Haltung der Mehrheit im deutschen Protestantismus, bis hinauf zu den Kirchenobersten. Beispiele dafür sind Interventionen für Internierte in Ludwigsburg in der amerikanischen Zone oder in Buchenwald in der sowjetischen Zone. Unvergessen ist aber auch die Aktion der katholischen Kirche und ihrer Netzwerke, belastete Nazis und Kriegsverbrecher über die »Rattenlinie« ins Ausland, vor allem nach Südamerika, zu schaffen.
Neben solchen gesellschaftlichen »Fürsprechern« für Verbrecher waren selbst Teile der Besatzungsoffiziere auf der Seite der vormaligen Naziführer. So wurden den Spruchkammern in der britischen Zone nur die Kategorien drei bis fünf übergeben. Die Haupttäter sollten durch die Besatzungsbehörden verfolgt werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass viele dieser Verfahren verschleppt wurden oder mit Strafen endeten, die der Schwere der Verbrechen nicht entsprachen.
Schon bald entschied die KPD, die selbstverständlich für eine konsequente Verfolgung der Täter eintrat, aus den Spruchkammern auszuscheiden, weil hier eine Ungerechtigkeit praktiziert wurde, die man gut mit der Redewendung »Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen« zusammenfassen kann. Auch das schematische Vorgehen der Spruchkammern führte zu einer kaum verhohlenen Solidarisierung mit den Faschisten. Die Entnazifizierung verlor ihre anfangs durchaus vorhandene Akzeptanz in der deutschen Bevölkerung und stieß sogar zunehmend auf Widerstand.
Die politische Bilanz dieser Spruchkammerverfahren in den Westzonen war mehr als ernüchternd. In der US-Zone gab es in 950.000 Verfahren nur 1.654 Hauptschuldige, 22.122 Belastete sowie 106.422 Minderbelastete, wobei diese letzte Gruppe nur noch mit Bewährungsfristen von maximal drei Jahren zu rechnen hatte. Faktisch war aus diesem Instrument der Entnazifizierung ein Verfahren zur Rehabilitierung ehemaliger NSDAP-Mitglieder geworden. So waren Ende 1948 unter den Beamten in der bayerischen Staatsverwaltung 41,5 Prozent ehemalige Nazis.
Noch heftiger fiel die Bilanz in der britischen Zone aus, wo die Verfahren noch bis Februar 1950 liefen. Von über zwei Millionen Fällen wurden nur 27.177 Personen in die Gruppe III eingestuft. In ganz Nordrhein-Westfalen waren in der Gruppe der Hauptschuldigen und Belasteten lediglich 90 Personen erfasst. Trotz insgesamt konsequenterer Vorgehensweise in der französischen Zone galten auch hier bei insgesamt 669.000 bearbeiteten Fällen nur 13 als Hauptschuldige, 918 als Belastete sowie 16.826 als Minderbelastet. Mehr als die Hälfte der Verfahren wurde eingestellt.
Literarische Entlastung
Es kann daher nicht überraschen, dass es in der Bevölkerung eine weitverbreitete Unzufriedenheit mit dieser Form der Entnazifizierung gab. Es ist unstrittig, dass dazu auch Nazipropagandisten, die sich durch den Aufbau von öffentlichem Druck einer Verfolgung entziehen wollten, beigetragen hatten. Doch auch die fehlende Bereitschaft in großen Teilen der deutschen Bevölkerung, die eigene Verantwortung für die Naziverbrechen zumindest anzuerkennen, war dafür mitursächlich. Wie tiefgehend diese Verweigerungshaltung war, zeigt sich unter anderem an den Wahlergebnissen für den Bundestag und die Länderparlamente Ende der 1940er und in den 1950er Jahren. So war im Deutschen Bundestag eine Partei der »Entnazifizierungsgeschädigten« und in Niedersachsen die Deutsche Partei, die sich offen zu ihrer Nähe zur NSDAP bekannte, vertreten.
Aus Niedersachsen stammt auch die Anekdote, dass in einem Dorf die Einwohner unter aktiver Beteiligung des SPD-Ortsbürgermeisters die Unterlagen zur Entnazifizierung öffentlich verbrannten. Wie hoch damals die Bereitschaft zur politischen Wiedereingliederung ehemaliger NSDAP-Mitglieder war, zeigt auch eine Untersuchung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages. In den 1950er Jahren waren bei der Deutschen Reichspartei (DRP) von sechs Abgeordneten fünf ehemalige NSDAP-Mitglieder, beim Gesamtdeutschen Bund/Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten (GB/BHE) 28 von 33 Abgeordneten, in den Fraktionen von CDU und Deutscher Partei (DP) knapp die Hälfte, bei der FDP bis zu 60 Prozent.
Ein messbares Zeichen dieser gesellschaftlichen Grundhaltung war das Buch von Ernst von Salomon »Der Fragebogen«, das im Rowohlt-Verlag Anfang 1951 erschien. Von Salomon hatte in den Anfangsjahren der Weimarer Republik in verschiedenen Freikorps gekämpft, war Mitglied der rechten Terrorgruppe »Organisation Consul« und auch an der Vorbereitung des Attentates auf Walther Rathenau beteiligt gewesen. Nach der Machtübertragung 1933 veröffentlichte Salomon seine Erinnerungen daran in Form der Romane »Die Kadetten« (1933) und »Das Buch vom deutschen Freikorpskämpfer« (1938).
In seinem in autobiographischer Form geschriebenen Roman »Der Fragebogen« formulierte von Salomon fiktive und plakativ-ironische Antworten auf die 131 Fragen der »Entnazifizierungsbehörde«. Dieser Roman, mit dem Salomon seine Ablehnung gegenüber der alliierten Entnazifizierung demonstrierte, wurde zum ersten Bestseller der jungen Bundesrepublik Deutschland und zum erfolgreichsten Werk Salomons. Der Umstand, dass von dem Buch mehr als 200.000 Exemplare verkauft wurden, spiegelt die damalige Stimmung in der BRD wider.
Salomons Erinnerungen zeichne sich – wie es in einem zeitgenössischen Kommentar hieß – durch einen »Aufrichtigkeitsgestus« aus. Diese Haltung sei für ihn möglich, weil er sich keine Widerstandslegende andichtete und sich nicht gegen den Vorwurf, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein, zu verteidigen brauchte. Mit den fiktiven Antworten glaubte er, seine Haltung gegenüber dem Naziregime erklären zu können. Faktisch lieferte er mit diesem Roman jedoch eine literarische Entlastung für das »gebildete« Bürgertum.
Entnazifizierung in der SBZ
In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wurde die Entnazifizierung anders umgesetzt. Zentral war sicherlich die Übertragung wichtiger gesellschaftlicher Aufgaben an antifaschistische Persönlichkeiten. Die Einsetzung zahlreicher »Neulehrer«, die zwar vielleicht nicht zu den kompetentesten zählten, dafür aber den jungen Menschen glaubhaft eine antifaschistische Überzeugung vermitteln konnten, war ein sichtbarer Ausdruck dieses Vorgehens. Zudem gab es keine von den Betroffenen selbst ausgefüllten Fragebögen, sondern es wurden Verfahren auf der Basis von vorhandenen Zeugenaussagen und Dokumenten eingeleitet.
Bei der hessischen Landeszentrale für politische Bildung heißt es dazu: »In der SBZ wurde die Entnazifizierung am konsequentesten und härtesten, aber auch am willkürlichsten durchgeführt. Sie sollte von Beginn an zügig und ohne Rücksicht auf Einzelschicksale erfolgen.« Konsequenterweise verließen viele ehemalige Naziaktivisten, die entweder durch Umsiedlung oder aus Gründen des Wohnortes im Osten verblieben waren, die SBZ in Richtung Westen, wo sie zu Recht eine bessere Behandlung erwarteten. Schon früh gab es in der SBZ aber auch »Jugendamnestien« und andere Angebote zur Straffreiheit, um Menschen, die bereit waren, sich dem antifaschistisch-demokratischen Neubeginn zur Verfügung zu stellen, in den Wiederaufbau einbinden zu können.
In der SBZ wurde die Direktive Nr. 38 als Strafgesetz angewandt. Dabei bezog sich die Umsetzung nicht nur auf die Verfolgung von unter den Nazis verübten Taten, sondern auch auf »Verstöße gegen das Besatzungsregime«. Die juristische Entnazifizierung lief unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzung ab. Ende Februar 1948 verkündete die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) im Befehl Nr. 35, dass sie eines der großen kurzfristigen Ziele, die Entnazifizierung in der SBZ, erfolgreich abgeschlossen habe.
Um die Rechtsgültigkeit der Maßnahmen der SMAD zu bestätigen, wurde in Verbindung mit Artikel 6 der DDR-Verfassung die Kontrollratsdirektive Nr. 38 Teil des Strafrechts der DDR. Ohne die Täter zu rehabilitieren oder zu entlasten, wurde nach der Gründung der DDR mit dem Gesetz vom 11. November 1949 »Personen, die wegen ihrer Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus und Militarismus bisher Beschränkungen in ihrem gesellschaftlichen und beruflichen Leben unterlagen, die staatsbürgerlichen Rechte« gewährt.
Es ist unbestritten, dass in diesem Rahmen auch Naziverbrecher, die teils mit falscher Identität in den Wirren der Nachkriegsjahre untergetaucht waren, eine »Absolution« erhielten. Wurden sie später enttarnt, leitete man entsprechende Gerichtsverfahren ein. Die Absurdität der öffentlichen Rezeption dieser Vorgänge ist, dass heute solche Einzelfälle oftmals von »kritischen Historikern« als Argument gegen den antifaschistischen Anspruch der DDR in Stellung gebracht werden. Gleichzeitig werden die konsequenten Urteile der DDR-Justiz gegen spät enttarnte faschistische Verbrecher als »Unrechtsjustiz« denunziert, wie es am Beispiel des verurteilten Nazitäters Barth sehr gut nachvollziehbar ist.
Renazifizierung
Die Entnazifizierung in den Westzonen ging zwar von dem richtigen Ansatz aus, die Bevölkerung auf ihre Tatbeteiligung hin zu untersuchen und entsprechend ihrer Verantwortung zur Rechenschaft zu ziehen, jedoch konterkarierte das Handeln der Westalliierten, die schwer Belastete wieder in Machtpositionen zurückbrachten, selbst diese Maßnahme. Die Renazifizierung in der BRD – deren sichtbarster Ausdruck das Gesetz zur Wiederbeschäftigung von NS-Belasteten in Verwaltung, Polizei und Justiz war – führte dazu, dass der begonnene Prozess des Umdenkens früh wieder abgebrochen wurde. In der BRD führte die ungebrochene personelle Kontinuität nach 1945 dazu, dass selbst ehemalige SS-Mitglieder an anderer Stelle wieder staatliche Funktionen ausüben konnten. Dies betraf den gesamten öffentlichen Dienst, Richter, Staatsanwälte, Polizisten und Lehrer, aber auch Ärzte und – mit dem Aufbau der Bundeswehr – das Offizierskorps.
Ulrich Schneider schrieb an dieser Stelle zuletzt am 28.11.2025 über das Gedenkstättenkonzept des Kulturstaatsministers Wolfram Weimer: »Alles für die Staatsräson«
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