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Anzeigepflicht für Massenentlassungen

Luxemburg. In einem Urteil zu Massenentlassungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Pflichten des Unternehmens betont. Wenn dieses der zuständigen Behörde nicht Bescheid gegeben hat, werden schon ausgesprochene Kündigungen nicht wirksam, wie der EuGH am 30. Oktober erklärte. Es ging um Fälle aus Deutschland. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sie den europäischen Richtern vorgelegt. Wenn eine Firma mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf von ihnen entlassen will, hat sie zwei Pflichten: Erstens muss sie den Betriebsrat konsultieren und versuchen, Lösungen für die Betroffenen zu finden. Zweitens muss der Betrieb die Agentur für Arbeit benachrichtigen. (AFP/jW)

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Erschienen in der Ausgabe vom 06.11.2025, Seite 15, Betrieb & Gewerkschaft

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