Der »schwarzen Liste« entkommen
Von Knut Mellenthin
Teheran will seine Beziehungen zur Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (Financial Action Taskforce , FATF) normalisieren. Mit diesem Ziel hat sich die Islamische Republik jetzt bereiterklärt, der Internationalen Konvention zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism, CFT) beizutreten, wie Präsident Masud Peseschkian am Dienstag in einem Schreiben an die zentralen Regierungs- und Wirtschaftsorgane des Landes mitteilte. Der von der FATF außerdem geforderte Beitritt Irans zur UN-Konvention gegen die transnationale organisierte Kriminalität (United Nations Convention against Transnational Organized Crime, UNTOC), die auch als »Palermo-Konvention« bekannt ist, war schon im Mai erfolgt.
Die in Paris ansässige, von fast allen Staaten der Welt anerkannte internationale Institution setzt und überwacht Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Iran steht seit Februar 2020 neben Nordkorea und Myanmar auf einer »schwarzen Liste«, mit der die FATF vor »Hochrisiko«-Staaten warnt, denen sie schwerwiegende Verstöße in diesen Bereichen vorwirft. Für die beschuldigten Länder ist das mit Schwierigkeiten auf den internationalen Finanzmärkten und im grenzüberschreitenden Handel verbunden.
Iran war 2007 erstmals auf die »schwarze Liste« gesetzt worden. Um die Differenzen mit der FATF zu bereinigen, hatte Teheran Verhandlungen aufgenommen und im Juni 2016 einem sogenannten Aktionsplan zugestimmt, dessen zeitliche Befristung aber im Januar 2019 auslief. Haupthindernis war die Forderung nach einem Beitritt Irans zu den beiden Konventionen. Zwar stimmte das Parlament am 5. Dezember 2018 mit knapper Mehrheit entsprechenden Gesetzen zu, die aber vom Wächterrat gestoppt wurden, der die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse überprüft. Als vermittelnde Instanz wurde, wie in solchen Fällen üblich, der Schlichtungsrat eingeschaltet, der nun nach mehrjährigen Beratungen beiden Gesetzen eine »bedingte« Zustimmung erteilt hat, wobei deren Text entsprechend geändert wurde.
Als eine der wichtigsten nachträglich eingefügten Bestimmungen heben iranische Medien die Klausel 5 hervor. Dort ist ausdrücklich festgeschrieben, dass dieser Schritt nicht die Anerkennung des »zionistischen Regimes«, also Israels, oder die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu diesem impliziert. Weitere Bedingungen sind, dass die Umsetzung der FATF-Richtlinien »im Rahmen der Verfassung« stattfinden muss und die nationalen Gesetze der Islamischen Republik Vorrang gegenüber den internationalen Vereinbarungen haben, falls Widersprüche auftreten. Außerdem verpflichtet das Gesetz die Regierung, sechs Monate nach Niederlegung der Beitrittsdokumente einen Bericht über ihre Interaktion mit der FATF zu präsentieren, insbesondere zur Frage, ob die dauerhafte Entfernung Irans von der Liste der nichtkooperativen Länder wirklich vorgenommen wurde. Sollte das nach einem halben Jahr nicht der Fall sein, behält Teheran sich das Recht vor, seinen Beitritt zur Konvention zu überdenken.
Bevor die FATF sich mit der neuen Situation beschäftigen wird, muss zunächst die Bestätigung des iranischen Beitritts zur CFT durch die UNO abgewartet werden. Danach wird vermutlich mehrere Monate lang nachgefragt und diskutiert werden. Es ist keineswegs sicher, dass über die Streichung Irans von der »schwarzen Liste« nach sechs Monaten, wenn die Regierung in Teheran dem Parlament ihren ersten Rechenschaftsbericht vorlegen muss, schon entschieden sein wird. Auch über die Bedingungen, von deren Erfüllung Iran seinen Beitritt zu den beiden internationalen Konventionen abhängig macht, wird es vermutlich Auseinandersetzungen geben.
Kritiker aus den Reihen der »Konservativen« und »Hardliner« sehen in der FATF ein Instrument zur Ausspähung und Maßregelung konspirativer finanzieller Praktiken, zu denen die Teheraner Führung aufgrund der westlichen Zwangsmaßnahmen gezwungen ist. Sie befürchten außerdem, dass die Islamische Republik genötigt werden könnte, ihre Unterstützung für befreundete Organisationen in der Region einzuschränken.
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